Compliance
VerpackG
Begriff aus dem Vending-Glossar
Verpackungsgesetz (gültig seit 2019, löste die bisherige Verpackungsverordnung ab, mehrfach novelliert): Hersteller und Erstinverkehrbringer befüllter Verpackungen müssen sich im Verpackungsregister LUCID registrieren und sich an einem dualen System beteiligen. Betrifft Automatenbetreiber, sobald sie Ware selbst konfektionieren oder verpackte Ware in Verkehr bringen.
Kernpflichten
Das Verpackungsgesetz setzt die erweiterte Herstellerverantwortung aus der EU-Verpackungsrichtlinie in deutsches Recht um. Wer befüllte Verpackungen erstmals gewerblich in Deutschland in Verkehr bringt, muss sich im Verpackungsregister LUCID registrieren (kostenlos, öffentlich einsehbar) und sich mit den voraussichtlichen Jahresmengen an einem dualen System beteiligen, das die Entsorgung finanziert. Für Automatenbetreiber wird das relevant, sobald sie Ware selbst konfektionieren: Becher, Deckel, Rührstäbchen und Verpackungsbeutel zählen als Verpackung im Sinne des Gesetzes, auch wenn sie erst am Automaten befüllt werden.
Lizenzentgelt nach Material
Die Höhe des Lizenzentgelts richtet sich nach Verpackungsmaterial — typischerweise Kunststoff, Karton/Papier oder Verbundstoffe — und dem Gewicht der gemeldeten Jahresmenge; das gewählte duale System berechnet daraus die Systembeteiligungsgebühr. Für einen Betreiber mit eigenem Konfektionieren bedeutet das eine jährliche Planmengenmeldung für das Folgejahr und eine Abschlussmeldung der tatsächlich in Verkehr gebrachten Menge zu Jahresbeginn — beide Meldungen erfolgen über LUCID und müssen mit den beim dualen System lizenzierten Mengen übereinstimmen.
Bußgelder
Die Pflichten sind bewehrt:
- Fehlende oder fehlerhafte LUCID-Registrierung: Bußgeld bis 100.000 € (§ 36 Abs. 1 VerpackG)
- Fehlende oder fehlerhafte Systembeteiligung: Bußgeld bis 200.000 € (§ 36 Abs. 2 VerpackG)
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) gleicht gemeldete Mengen mit den Angaben der dualen Systeme ab und meldet Auffälligkeiten an die zuständigen Landesbehörden, die die Bußgelder verhängen. Eine fehlende LUCID-Registrierung zählt in der Praxis zudem zu den häufigsten Anlässen für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, da der Registereintrag öffentlich abrufbar und damit leicht zu prüfen ist.
Verwandte Pflichten aus derselben Regelungsfamilie
Zwei weitere Vorgaben verändern die Kalkulation je verkaufter Einheit unmittelbar, nicht nur die Dokumentation:
- § 33 VerpackG — Mehrwegangebotspflicht: Seit 1. Januar 2023 müssen öffentlich zugängliche Automaten, die Getränke in Einwegbechern ausgeben, auch eine Mehrwegbefüllung anbieten (Ausnahme: rein betriebsinterne Automaten).
- Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) — ein eigenständiges, aber thematisch verwandtes Gesetz: Seit 2024 zahlen Hersteller von Einwegbechern eine Abgabe in einen Fonds für die Reinigung öffentlicher Flächen, was die Beschaffungskosten für Einwegverpackung erhöht.
Für Betreiber lohnt sich deshalb, VerpackG-Pflichten nicht isoliert zu betrachten, sondern zusammen mit Pfandregelungen und der Mehrwegangebotspflicht als ein zusammenhängendes Compliance-Paket rund um Verpackung und Einwegkunststoff zu planen.