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Compliance

BFSG

Begriff aus dem Vending-Glossar

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – deutsches Gesetz zur Umsetzung des European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882). Seit dem 28. Juni 2025 müssen neu aufgestellte Selbstbedienungsterminals mit Zahlungsfunktion, wozu kartenfähige Verkaufs- und Getränkeautomaten zählen, barrierefrei bedienbar sein.

Rechtliche Grundlage und Geltungsbereich

Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025 für neu auf den Markt gebrachte Produkte und neu erbrachte Dienstleistungen. Automaten fallen nicht pauschal unter das Gesetz, sondern über die Produktkategorie „Selbstbedienungsterminals, einschließlich Zahlungsterminals" aus Anlage 1 BFSG (Umsetzung von Anhang I der Richtlinie). Entscheidend ist also die Zahlungsfunktion: Ein Automat mit Karten- oder kontaktlosem Terminal fällt in den Geltungsbereich, ein rein münzbetriebenes Gerät ohne elektronisches Bedienterminal dagegen nicht.

Konkrete Anforderungen an den Automaten

Maßgeblicher technischer Maßstab ist die harmonisierte Norm EN 301 549, die für Software- und Bildschirmanteile im Kern auf WCAG 2.1 Level AA aufbaut und zusätzlich hardwarespezifische Anforderungen an Selbstbedienungsterminals stellt. Zu den regelmäßig geprüften Kriterien zählen:

  • erreichbare und ertastbare Bedienelemente unabhängig von Körpergröße und Sitzposition (in der Baupraxis wird dafür meist eine nutzbare Bedienzone zwischen etwa 85 und 105 cm über Boden angesetzt)
  • ausreichender Kontrast und skalierbare, nicht ausschließlich farbcodierte Anzeigen
  • akustische bzw. taktile Rückmeldung inklusive Kopfhöreranschluss für private Sprachausgabe
  • Bedienbarkeit ohne zwingend gleichzeitige Zwei-Hand-Aktionen oder hohe Feinmotorik

Hersteller und Betreiber teilen sich die Pflichten: Der Hersteller muss ein konformes Gerät mit EU-Konformitätserklärung liefern, der Betreiber es barrierefrei aufstellen, betreiben und instand halten.

Fristen, Bestandsschutz und Sanktionen

Für Bestandsgeräte gilt eine gestaffelte Übergangsregelung nach § 38 BFSG: Selbstbedienungsterminals, die bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig im Einsatz waren, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen – jedoch längstens 15 Jahre nach ihrer Inbetriebnahme und in jedem Fall nicht über das Jahr 2040 hinaus. Ein pauschales Enddatum 2030 existiert nicht; maßgeblich ist das individuelle Inbetriebnahmedatum des jeweiligen Geräts. Marktüberwachungsbehörden der Länder können bei Verstößen zunächst Nachbesserung mit Frist verlangen; bleibt diese aus, drohen je nach Schwere des Verstoßes Bußgelder bis zu 100.000 Euro, bei reinen Informations- und Kennzeichnungspflichten bis zu 10.000 Euro.

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Quellen & Weiterführendes

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