Grundlagen & Erste Schritte
Barrierefreiheit am Automaten: Was das BFSG verlangt — und was nicht

Ein Kaffeeautomat, ein Snackautomat, ein Pfandrücknahmeautomat und eine Paketstation sind nach dem Wortlaut des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes keine erfassten Produkte. Das Kartenterminal im Gerät ist eines. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob eine Beschaffung unter das Gesetz fällt, und sie steht in fast keinem der Ratgeber, die zu diesem Thema im Netz stehen.
Wir haben deshalb nicht zusammengefasst, was andere schreiben, sondern den Gesetzestext und die dazugehörige Verordnung gelesen. Was hier steht, ist am Wortlaut belegt und mit Paragraf benannt, damit Sie es im Angebotsgespräch aufschlagen können.
Was das Gesetz aufzählt — und was es nicht aufzählt
§ 1 Absatz 2 des BFSG nennt fünf Produktgruppen, für die das Gesetz gilt, sofern sie nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden. Nummer 2 betrifft Selbstbedienungsterminals und ist zweigeteilt.
Buchstabe a nennt Zahlungsterminals und zu diesen gehörige Hardware und Software.
Buchstabe b nennt Selbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der unter dieses Gesetz fallenden Dienstleistungen bestimmt sind, und zählt vier auf: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen. Ausgenommen sind Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind.
Das ist die vollständige Liste. Ein Heißgetränkeautomat in der Betriebskantine steht nicht darin. Ein Snackautomat im Fitnessstudio auch nicht. Ein Pfandrücknahmeautomat gibt kein Ticket und keine Information aus, sondern nimmt Gebinde an. Eine Paketstation gibt Sendungen aus.
Wer im Netz nach dem Thema sucht, findet trotzdem regelmäßig die Behauptung, Warenautomaten und Abholautomaten seien erfasst. Für diese Aussage gibt es im Gesetzeswortlaut keine Grundlage. Sie stammt vermutlich daraus, dass „Selbstbedienungsterminal" umgangssprachlich alles bezeichnet, was ohne Personal bedient wird — juristisch ist der Begriff im BFSG aber durch die Aufzählung in Nummer 2 begrenzt.
Die Ausnahme, die fast jeden Betreiber betrifft
Buchstabe a erfasst Zahlungsterminals und ausdrücklich auch die dazugehörige Hardware und Software. Ein Automat, der bargeldlos annimmt, trägt ein solches Terminal — als Kartenleser im Gehäuse, als Aufsatzmodul oder als nachgerüstete Einheit an der Frontplatte.
Damit gilt: Der Automat als Ganzes fällt nicht unter das Gesetz, das Bezahlmodul darin schon. Für die Beschaffung ist das der entscheidende Punkt, denn das Modul wird häufig getrennt bestellt, getrennt nachgerüstet und getrennt getauscht. Jeder dieser Vorgänge kann ein Inverkehrbringen nach dem Stichtag sein.
Maßgeblich ist nicht, wann der Automat aufgestellt wurde, sondern wann das Terminal in den Verkehr gebracht wurde. Ein zwanzig Jahre alter Automat, der 2026 einen neuen Kartenleser bekommt, hat ab diesem Moment ein Bauteil im Anwendungsbereich des Gesetzes.
Was die Verordnung konkret fordert
Das BFSG selbst enthält keine technischen Anforderungen. § 3 Absatz 1 definiert Barrierefreiheit allgemein: auffindbar, zugänglich und nutzbar für Menschen mit Behinderungen, in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe. Die konkreten Anforderungen stehen in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
§ 7 Absatz 1 dieser Verordnung nennt für Selbstbedienungsterminals sechs Anforderungen:
- Sprachausgabe.
- Die Benutzung von Einzel-Kopfhörern muss möglich sein.
- Ist die Antwortzeit begrenzt, muss das Gerät darauf über mehr als einen sensorischen Kanal hinweisen.
- Die Antwortzeit muss verlängerbar sein.
- Werden Tasten und Bedienelemente verwendet, müssen sie ausreichenden Kontrast und taktile Erkennbarkeit haben.
- Werden Audio- oder akustische Signale verwendet, müssen sie mit Hörhilfetechnologie kompatibel sein, etwa mit Hörgeräten, Telefonspulen, Cochlea-Implantaten und technischen Hörhilfen.

§ 7 Absatz 2 stellt klar, dass die Barrierefreiheitsfunktionen nicht erst aktiviert werden müssen, damit Personen das Terminal einschalten können, die auf genau diese Funktionen angewiesen sind.
Dazu kommen die allgemeinen Produktanforderungen aus § 6 derselben Verordnung. Sie verlangen unter anderem Bedienung über mehr als einen sensorischen Kanal, Alternativen zu Farbinformationen, Alternativen zu hörbaren Signalen, regelbare Lautstärke und Geschwindigkeit bei Audio-Elementen, taktil erkennbare Teile bei zwingend manueller Bedienung und die Vermeidung von Bedienformen, die erhebliche Reichweite oder Kraft verlangen.
In der Praxis sind es die Nummern 1 und 2 aus § 7 Absatz 1, an denen bestehende Terminals scheitern. Eine Sprachausgabe und eine Klinkenbuchse für Kopfhörer lassen sich nicht per Softwareupdate nachliefern. Wer ein Bezahlmodul auswählt, prüft diese zwei Punkte vor allem anderen — sie entscheiden, ob das Gerät die Anforderung baulich überhaupt erfüllen kann.
Die Übergangsfristen, die oft falsch zitiert werden
Zu den Übergangsfristen kursiert eine Jahreszahl, die im Gesetz nicht steht: 2040.
§ 38 Absatz 2 BFSG regelt es anders. Selbstbedienungsterminals, die Dienstleistungserbringer vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterbetrieben werden, aber nicht länger als fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme.
Die Frist läuft also je Gerät, gerechnet ab Ingebrauchnahme, und sie ist zusätzlich durch die wirtschaftliche Nutzungsdauer begrenzt. Ein Terminal, das 2018 in Gebrauch genommen wurde, darf bis 2033 weiterlaufen. Eines aus 2012 bis 2027. Auf 2040 kommt nur, wer sein Terminal genau am Stichtag in Gebrauch genommen hat und ihm eine wirtschaftliche Nutzungsdauer von fünfzehn Jahren zuschreibt.
Für Dienstleistungen gilt eine zweite, kürzere Frist. Nach § 38 Absatz 1 dürfen Dienstleistungserbringer bis zum 27. Juni 2030 weiterhin Produkte einsetzen, die sie vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für diese oder ähnliche Dienstleistungen eingesetzt haben. Verträge über Dienstleistungen, die vor dem Stichtag geschlossen wurden, dürfen bis zum Ablauf ihrer Laufzeit unverändert fortbestehen, höchstens jedoch bis zum 27. Juni 2030.

Wie Sie das im Angebot absichern
§ 4 BFSG enthält eine Konformitätsvermutung: Produkte und Dienstleistungen, die harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, gelten insoweit als konform, wie die Norm die Anforderungen abdeckt. Die einschlägige Norm für Barrierefreiheit von Informations- und Kommunikationstechnik ist EN 301 549.
Praktisch übersetzt: Eine Zusicherung nach EN 301 549 ist mehr wert als die Formulierung „barrierefrei gemäß BFSG", weil sie prüfbar ist und weil die Vermutungswirkung an ihr hängt.
Bemerkenswert ist, dass Hersteller diese Norm auch dort führen, wo das Gesetz sie nicht dazu zwingt. In unserer Testdatenbank trägt der Cleveron 302 — eine Paketabholanlage, die nach dem Wortlaut des BFSG nicht erfasst ist — die Angabe EN 301 549 in den Herstellerdaten. Wer Barrierefreiheit ausschreibt, kann sie also auch bei Gerätearten verlangen, die außerhalb des Anwendungsbereichs liegen.
Vier Punkte, die in ein Angebot gehören:
- Die Zusicherung nach EN 301 549 für das Bezahlmodul, mit Angabe der geprüften Abschnitte.
- Sprachausgabe und Anschluss für Einzel-Kopfhörer, ausdrücklich als Ausstattung benannt, nicht als Option.
- Die EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung mit Bezug auf die Barrierefreiheitsanforderungen. Das BFSG verlangt beides in den Abschnitten zur CE-Kennzeichnung; ohne diese Unterlagen ist die Konformität nicht dokumentiert.
- Das Datum des Inverkehrbringens, schriftlich. Es entscheidet über die Anwendbarkeit und lässt sich später nicht rekonstruieren.
Der Ausweg, der teurer ist als er aussieht
§ 17 BFSG erlaubt es, sich auf eine unverhältnismäßige Belastung zu berufen. Die Anforderungen gelten dann nur insoweit, als ihre Einhaltung nicht zu einer solchen Belastung führen würde. Das ist kein Freibrief, sondern ein Verfahren.
Der Wirtschaftsakteur muss die Beurteilung selbst vornehmen, dokumentieren und fünf Jahre nach der letzten Bereitstellung oder Erbringung aufbewahren. Auf Verlangen legt er sie der Marktüberwachungsbehörde vor. Dienstleistungserbringer müssen die Beurteilung mindestens alle fünf Jahre erneuern, außerdem bei jeder Veränderung der Dienstleistung und auf Aufforderung der Behörde. Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, sind von der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht befreit, müssen der Behörde auf Verlangen aber die maßgeblichen Fakten übermitteln.
Ein Absatz verdient besondere Aufmerksamkeit, weil er in Förderkonstellationen leicht übersehen wird. Nach § 17 Absatz 4 ist ein Wirtschaftsakteur nicht berechtigt, sich auf die unverhältnismäßige Belastung zu berufen, wenn er zur Verbesserung der Barrierefreiheit nichteigene öffentliche oder private Mittel erhält. Wer einen Zuschuss für die barrierefreie Nachrüstung annimmt, gibt damit den Ausweg auf.
Wo der Gesetzeswortlaut nicht weiterhilft
Bei einer Gerätegattung bleibt eine echte Auslegungsfrage offen, und wir lösen sie hier nicht auf, weil wir sie nicht auflösen können.
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b erfasst interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen — und zwar nur solche, die zur Erbringung der unter das Gesetz fallenden Dienstleistungen bestimmt sind. Welche Dienstleistungen das sind, steht in § 1 Absatz 3: Telekommunikationsdienste, bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Eine Paketabholstation im Einzelhandel bedient den Abschluss einer Bestellung im elektronischen Geschäftsverkehr. Sie stellt dabei aber keine Informationen bereit, sondern gibt eine Sendung aus. Nach dem Wortlaut ist sie damit nicht erfasst. Ob eine Behörde oder ein Gericht das ebenso sieht, wissen wir nicht; eine Entscheidung dazu ist uns nicht bekannt.
Für die Praxis folgt daraus eine kaufmännische, keine juristische Antwort. Eine Paketanlage wird über zehn bis fünfzehn Jahre abgeschrieben. In dieser Zeit kann sich die Auslegung ändern, und eine Nachrüstung von Sprachausgabe und Kopfhöreranschluss ist an einer bestehenden Anlage teuer oder unmöglich. Wer die Anforderungen bei der Beschaffung vertraglich zusichern lässt, kauft sich diese Frage aus dem Risiko heraus — zu Konditionen, die heute verhandelbar sind.
Häufige Fragen
- Fällt mein Kaffeeautomat unter das BFSG?
- Nach dem Wortlaut nicht. § 1 Absatz 2 Nummer 2 zählt die erfassten Selbstbedienungsterminals abschließend auf: Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Terminals zur Bereitstellung von Informationen. Ein Heißgetränkeautomat ist keines davon. Das eingebaute Kartenterminal fällt aber unter Buchstabe a, wenn es nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht wurde.
- Gilt die Frist bis 2040 für meine Bestandsgeräte?
- Diese Jahreszahl steht nicht im Gesetz. § 38 Absatz 2 erlaubt den Weiterbetrieb bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens fünfzehn Jahre nach der Ingebrauchnahme des jeweiligen Geräts. Bei einem Terminal aus dem Jahr 2018 endet die Frist 2033. Für Dienstleistungen gilt zusätzlich die kürzere Frist aus § 38 Absatz 1: 27. Juni 2030.
- Was muss ein barrierefreies Bezahlmodul können?
- § 7 Absatz 1 der Verordnung zum BFSG verlangt Sprachausgabe, die Nutzung von Einzel-Kopfhörern, einen Hinweis über mehr als einen sensorischen Kanal auf begrenzte Antwortzeiten, die Möglichkeit, diese Zeit zu verlängern, kontrastreiche und taktil erkennbare Tasten sowie Kompatibilität akustischer Signale mit Hörhilfetechnologie. Absatz 2 verlangt zusätzlich, dass diese Funktionen nicht erst aktiviert werden müssen.
- Kann ich mich auf zu hohe Kosten berufen?
- § 17 BFSG lässt das zu, verlangt dafür aber eine eigene, dokumentierte Beurteilung, die fünf Jahre aufzubewahren und der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist. Dienstleistungserbringer müssen sie mindestens alle fünf Jahre erneuern. Wichtig ist Absatz 4: Wer nichteigene öffentliche oder private Mittel zur Verbesserung der Barrierefreiheit erhält, darf sich auf diese Ausnahme nicht berufen.
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