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Markt-Analyse

Pfandpflicht in der EU bis 2029: Warum 2026 das Bezugsjahr ist

von Redaktion AutomatenTests.deVeröffentlicht 6 Min Lesezeit

Die EU-Verpackungsverordnung gilt seit dem 12. August 2026. Ihr Artikel 50 verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 1. Januar 2029 Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall einzurichten. Deutschland hat ein solches System längst. Interessant ist die Verordnung hier trotzdem, und zwar aus drei Gründen, die in den Absätzen 4, 5 und 8 stehen.

Wir haben den Wortlaut gelesen, nicht die Pressemeldungen dazu.

Was Artikel 50 verlangt

Absatz 1 setzt eine Sammelquote: bis zum 1. Januar 2029 mindestens 90 Prozent nach Gewicht pro Jahr, bezogen auf die Verpackungen, die in einem Kalenderjahr erstmals auf dem Markt des Mitgliedstaats bereitgestellt werden. Erfasst sind Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern und Einweggetränkebehälter aus Metall bis zu drei Litern.

Absatz 2 nennt das Mittel: Zur Erreichung dieser Quote müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für diese Formate eingerichtet werden und an der Verkaufsstelle ein Pfand erhoben wird.

Das ist in Deutschland seit Jahren der Fall. Die Pflicht aus Absatz 2 ist hier also keine Neuigkeit, sondern eine Bestätigung.

Warum 2026 das Bezugsjahr ist

Der Satz, der aus dieser Verordnung eine Nachricht mit Datum macht, steht in Absatz 5 Buchstabe a. Ein Mitgliedstaat kann von der Pflicht aus Absatz 2 ausgenommen werden, wenn die der Kommission gemeldete Quote der getrennten Sammlung für das betreffende Verpackungsformat nach Gewicht 80 Prozent oder mehr der entsprechenden Verpackungen beträgt, die im Kalenderjahr 2026 erstmals im Hoheitsgebiet bereitgestellt wurden.

Das laufende Jahr ist damit das Messjahr. Was 2026 gesammelt wird, entscheidet darüber, ob ein Mitgliedstaat ohne verpflichtendes Pfandsystem auskommt. Nach Buchstabe b muss der Antrag auf Ausnahme bis zum 1. Januar 2028 bei der Kommission liegen, zusammen mit einem Umsetzungsplan, der eine Strategie mit konkreten Maßnahmen und Zeitplan enthält, um die 90 Prozent doch zu erreichen.

Ein Detail aus Absatz 1 verdient dabei Aufmerksamkeit, weil es die Messgrundlage betrifft. Die Mitgliedstaaten können die Masse der Verpackungsabfälle, die durch in Verkehr gebrachte Verpackungen entstehen, heranziehen, um die Zielvorgaben zu berechnen — im Einklang mit Durchführungsrechtsakten, die die Kommission nach Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a noch erlässt. Die Quote steht damit fest, das Verfahren zu ihrer Berechnung noch nicht vollständig. Wer die 80-Prozent-Schwelle für 2026 knapp erreicht oder knapp verfehlt, hängt also auch an einer Rechenvorschrift, die zum Messzeitpunkt noch nicht abschließend vorlag.

Für Betreiber in Deutschland ist das keine unmittelbare Pflicht, aber eine Marktinformation. Länder, die 2026 unter 80 Prozent bleiben, müssen bis 2029 ein Pfandsystem aufbauen — und das bedeutet Ausschreibungen für Rücknahmetechnik in einem Umfang, den der Markt in den letzten Jahren nicht gesehen hat. Wer Lieferzeiten für Rücknahmeautomaten plant, sollte diesen Effekt einkalkulieren.

Absatz 7 baut zusätzlich eine Rückfallregel ein: Sinkt die Quote in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren unter 90 Prozent nach Gewicht, teilt die Kommission dem Mitgliedstaat mit, dass die Ausnahme nicht mehr gilt. Das Pfandsystem ist dann bis zum 1. Januar des zweiten Kalenderjahres nach dieser Mitteilung einzurichten. Eine Ausnahme ist also kein Dauerzustand, sondern ein Zustand auf Bewährung.

Die Liste, die kaum jemand kennt

Absatz 4 nimmt Verpackungen bestimmter Getränke von der Pfanderhebung aus. Die Aufzählung ist präzise und lohnt das Nachlesen, weil sie Produktgruppen betrifft, die im Automatengeschäft durchaus vorkommen:

  • Kategorien von Weinbauerzeugnissen nach Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie aromatisierte Weinerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 251/2014.
  • Weinerzeugnissen und aromatisierten Weinerzeugnissen ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben und aus Gemüse sowie andere gegorene Getränke des KN-Codes 2206 00.
  • Alkoholbasierte alkoholhaltige Getränke der KN-Position 2208.
  • Milch und Milcherzeugnisse nach Anhang I Teil XVI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Dazu kommt eine technische Ausnahme: Mitgliedstaaten können Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von weniger als 0,1 Litern von der Teilnahme ausnehmen, wenn diese technisch nicht möglich ist.

Supermarktregal mit unbeschrifteten Weinflaschen, einer Spirituosenflasche und zwei Milchkartons
Wein, weinähnliche Erzeugnisse, Spirituosen der KN-Position 2208 sowie Milch und Milcherzeugnisse nimmt Absatz 4 von der Pfanderhebung aus. Die Aufzählung ist abschließend und gilt europaweit einheitlich.

Für das Gastgewerbe enthält Absatz 3 eine eigene Ausnahme von der Pfanderhebung, die aber an drei Bedingungen gleichzeitig hängt: Das Öffnen der Pfandverpackungen erfolgt in den Räumlichkeiten, der Konsum des Produkts erfolgt in den Räumlichkeiten, und die Rückgabe der leeren Pfandverpackungen erfolgt in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes. Fällt eine dieser drei Bedingungen weg, greift die Ausnahme nicht.

Glas und Getränkekartons: Absicht, keine Pflicht

Auf die Gerätewahl wirkt Absatz 8 unmittelbar, und er ist bemerkenswert schwach formuliert. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, Pfand- und Rücknahmesysteme insbesondere für Einweggetränkeflaschen aus Glas und Getränkekartons einzurichten und aufrechtzuerhalten.

„Bemühen sich" ist keine Pflicht. Wer heute einen Rücknahmeautomaten beschafft, entscheidet über Glas und Getränkekartons also betriebswirtschaftlich, nicht regulatorisch — und diese Entscheidung ist nicht nachträglich per Software zu ändern, sondern hängt an der Mechanik.

In unseren Testberichten lässt sich der Unterschied an zwei Geräten ablesen. Die Grundausführung der Sielaff SiCompact 2020 nimmt Einweg-PET und Dosen, kein Glas; erst die XL-Ausführung nimmt zusätzlich Mehrweggebinde, Glas, Getränkekartons und Becher mit EAN-Code. Der TOMRA T9 nimmt nach Datenblatt Dosen, Kunststoffflaschen, Glasflaschen und Kästen, wobei die Kästen an das BC-Modell gebunden sind. Wer die Fraktion später braucht, kauft ein anderes Gerät, nicht ein Update.

Rollbehälter im Backroom eines Supermarkts, links gesammelte leere Glasflaschen, rechts flach gestapelte Getränkekartons
Für Glas und Getränkekartons formuliert Absatz 8 nur eine Bemühenspflicht der Mitgliedstaaten. Ob ein Rücknahmeautomat diese Fraktionen annimmt, entscheidet deshalb die Beschaffung — und die Mechanik, nicht die Software.

Was jetzt zu tun ist

  • Prüfen, welche der in Absatz 4 genannten Getränkegruppen im eigenen Sortiment liegen. Bei Wein, Spirituosen und Milcherzeugnissen entfällt die Pfanderhebung nach der Verordnung.
  • Bei Gastronomiestandorten prüfen, ob alle drei Bedingungen aus Absatz 3 tatsächlich erfüllt sind. Zwei genügen nicht.
  • Bei anstehenden Beschaffungen die Fraktionen Glas und Getränkekarton bewusst entscheiden, weil sie an der Mechanik hängen.
  • Lieferzeiten für Rücknahmetechnik früher anfragen als gewohnt. Der Aufbaubedarf in anderen Mitgliedstaaten bis 2029 trifft dieselben Hersteller.

Häufige Fragen

Ändert sich für deutsche Betreiber jetzt etwas?
An der Pfandpflicht selbst nicht. Deutschland erhebt bereits ein Pfand an der Verkaufsstelle und erfüllt damit Absatz 2. Neu sind die europaweit einheitliche Ausnahmeliste in Absatz 4, die Gastgewerbe-Ausnahme in Absatz 3 und die Klarstellung in Absatz 8, dass Glas und Getränkekartons nur eine Bemühenspflicht sind.
Warum ist 2026 wichtig, wenn die Frist 2029 ist?
Weil 2026 das Bezugsjahr für die Ausnahme ist. Nach Absatz 5 Buchstabe a kann ein Mitgliedstaat nur dann von der Pflicht ausgenommen werden, wenn seine gemeldete Getrenntsammelquote für das jeweilige Format bei den 2026 erstmals bereitgestellten Verpackungen mindestens 80 Gewichtsprozent erreicht. Der Antrag muss bis zum 1. Januar 2028 vorliegen.
Gilt die Pfandpflicht auch für Glasflaschen?
Nach Absatz 1 und 2 nicht. Verpflichtend erfasst sind Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall, jeweils bis zu drei Liter Fassungsvermögen. Für Einweggetränkeflaschen aus Glas und für Getränkekartons formuliert Absatz 8 lediglich, dass die Mitgliedstaaten sich um entsprechende Systeme bemühen.

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