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Grundlagen & Erste Schritte

Einwegkunststoffabgabe am Kaffeeautomaten: Wer zahlt sie wirklich

von Redaktion AutomatenTests.deAktualisiert 13 Min Lesezeit
Einwegkunststoffabgabe am Kaffeeautomaten: Wer zahlt sie wirklich

Seit 2024 gibt es in Deutschland eine Abgabe auf Einwegbecher, und seit dem ersten Bescheid im Frühjahr 2025 landet sie bei jemandem auf dem Konto. Wer einen Kaffeeautomaten mit Bechern bestückt, will deshalb zwei Dinge wissen: ob er sich beim Umweltbundesamt registrieren muss und was ihn das je Becher kostet.

Die zweite Antwort ist schnell erzählt. Ein handelsüblicher Automatenbecher trägt gut ein Drittel bis gut einen halben Cent Abgabe. Die erste Antwort ist die wichtigere, und sie fällt für die meisten Automatenbetreiber anders aus als erwartet: Sie zahlen die Abgabe wahrscheinlich, aber nicht an den Staat. Sie steckt im Becherpreis. Wer dagegen seine Becher selbst aus dem Ausland bestellt, rutscht in eine Pflicht, deren teuerster Teil bis Ende 2026 nicht die Abgabe ist, sondern der Nachweis darüber. Zum 1. Januar 2027 entfällt genau dieser Teil für kleine und mittlere Mengen.

Was das Gesetz belastet und wie es rechnet

Grundlage ist das Gesetz über den Einwegkunststofffonds, verkündet im Mai 2023, mit gestaffeltem Inkrafttreten bis Januar 2025. Es verpflichtet Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte zu einer jährlichen Sonderabgabe. Aus dem Fonds werden anschließend Kommunen für Reinigung und Entsorgung im öffentlichen Raum entschädigt.

Zwei Details der Berechnung entscheiden über die Höhe, und beide werden häufig falsch wiedergegeben.

Erstens der Satz. Die Einwegkunststofffondsverordnung legt in Paragraf 2 für jede Produktart einen Betrag in Euro je Kilogramm fest. Für Getränkebecher sind es 1,236 Euro je Kilogramm. Von den neun Abgabepositionen der Verordnung stehen nur drei höher, nämlich Tabakprodukte mit Filtern, Luftballons und leichte Kunststofftragetaschen. Becher liegen damit auf Rang vier und knapp sieben Mal so hoch wie Lebensmittelbehälter, die mit 0,177 Euro je Kilogramm veranlagt werden. Im Fonds sind sie also ausdrücklich teuer eingestuft.

Zweitens die Bemessungsgrundlage. Paragraf 13 Absatz 1 knüpft die Abgabe an die gemeldete Masse der erstmals auf dem Markt bereitgestellten Produkte, multipliziert mit dem Satz. Gewogen wird das Produkt, nicht sein Kunststoffanteil. Das klingt technisch, hat aber eine unangenehme Folge für alle, die auf Papier ausgewichen sind: Ein Einwegkunststoffprodukt ist nach Paragraf 3 Nummer 1 ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt. Ein Pappbecher mit Kunststoffinnenbeschichtung besteht teilweise aus Kunststoff, fällt damit unter das Gesetz, und veranlagt wird seine vollständige Masse einschließlich der Pappe. Der Wechsel von Plastik auf beschichtete Pappe senkt die Abgabe deshalb nicht, sondern erhöht sie in der Regel, weil der Pappbecher schwerer ist.

Dazu kommt der Zubehörteil, den viele übersehen. Anlage 1 des Gesetzes führt unter Nummer 4 Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel. Wer Deckel mit ausgibt, meldet deren Masse mit und zahlt darauf denselben Bechersatz.

Die eine Frage, die über die Abgabepflicht entscheidet

Hersteller ist nach Paragraf 3 Nummer 3 wer im Inland niedergelassen ist und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 im Inland erstmals auf dem Markt bereitstellt. Das Wort, an dem alles hängt, ist erstmals.

Ein Automatenbetreiber, der Becher palettenweise bei einem deutschen Großhändler kauft, stellt sie nicht erstmals bereit. Das hat vor ihm schon jemand getan, nämlich der Produzent oder der Importeur, von dem der Großhändler bezogen hat. In dieser Konstellation trägt der Betreiber die Abgabe wirtschaftlich mit, weil sie im Einkaufspreis des Bechers einkalkuliert ist, aber er ist nicht der Abgabepflichtige und muss sich nicht registrieren, nichts melden und keinen Bescheid erwarten.

Anders liegt es beim Eigenimport. Das Umweltbundesamt legt den Importeurbegriff in seinen Informationsmaterialien so aus, dass ein Unternehmen mit deutscher Niederlassung erfasst ist, das Produkte der Anlage 1 aus dem Ausland bezieht, um sie im Inland an Dritte abzugeben, wobei es auf die Verantwortung beim Grenzübertritt nicht ankommt. Maßgeblich ist das inländische Unternehmen, das bestellt und die Lieferung veranlasst. Wer seine Becher also günstig direkt bei einem Lieferanten in einem anderen EU-Land oder in Asien ordert, wird damit selbst zum Hersteller im Sinne des Gesetzes. Das ist der praktische Kern für die Branche: Nicht die Größe des Automatenparks entscheidet, sondern die Beschaffungsroute.

Eine Einschränkung gehört unbedingt dazu. Für Tüten und Folienverpackungen bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass der Befüller als Hersteller gilt, also der Lebensmittelanbieter und nicht der Verpackungsproduzent. Für Getränkebecher fehlt eine solche Sonderregel, weshalb es beim allgemeinen Kriterium der erstmaligen Bereitstellung bleibt. Eine amtliche Aussage, die den befüllenden Käufer pauschal freistellt, existiert für Becher aber nicht, und die Selbsteinschätzungswerkzeuge auf der Plattform DIVID sind laut Umweltbundesamt Entscheidungsbäume zur Orientierung und ausdrücklich keine verbindliche Rechtsauslegung. Verbindlich ist allein ein Einordnungsbescheid nach Paragraf 22, den man beantragen kann und der gebührenpflichtig ist. Wer eine gemischte Beschaffung hat, teils Handel, teils Direktimport, sollte diesen Weg gehen, statt zu hoffen.

Was die Abgabe je Becher tatsächlich ausmacht

Weil der Satz an der Masse hängt, lässt sich die Abgabe auf eine einzige Zahl bringen, mit der jeder mit seinem eigenen Becher rechnen kann: 1,236 Euro je Kilogramm sind 0,1236 Cent je Gramm Produktmasse.

Handelsübliche Automatenbecher aus Polystyrol wiegen nach Händlerangaben bei 150 Milliliter Füllmenge 3,0 bis 4,0 Gramm und bei 180 Milliliter 3,3 bis 4,5 Gramm. Daraus ergibt sich eine Abgabe von 0,37 bis 0,56 Cent je Becher. Für einen typischen 180-Milliliter-Becher von 4,0 Gramm sind es 0,49 Cent.

Gemessen an den Kosten der Tasse selbst ist das wenig. Die Kalkulation im Ratgeber zum Tassenpreis kommt für Gerät, Bohne, Milch, Wasser, Strom und Serviceeinsätze auf 22,1 bis 28,4 Cent Selbstkosten je Tasse, und auf 24,1 bis 38,1 Cent, sobald die tägliche Reinigung mit Personalkosten angesetzt wird. Gemeinkosten sind in beiden Spannen nicht enthalten. Die Einwegabgabe macht davon 1,0 bis 2,5 Prozent aus. Sie ist damit kein Posten, der eine Preisliste umwirft, und sie erklärt auch keine Bechererhöhung um mehrere Cent.

Auf Jahressicht wird daraus eine überschaubare Summe. Ein Standort, der 100 Becher am Tag ausgibt, verbraucht bei 4,0 Gramm je Becher 146 Kilogramm im Jahr und käme auf 180,46 Euro Abgabe. Bei 200 Bechern am Tag sind es 292 Kilogramm und 360,91 Euro, bei 500 Bechern am Tag 730 Kilogramm und 902,28 Euro. Diese Beträge gelten für den Fall, dass der Betreiber selbst abgabepflichtig ist, also bei Eigenimport. Wer im deutschen Handel kauft, findet die gleiche Größenordnung nicht im Bescheid, sondern im Becherpreis wieder.

Ausgabefach eines Kaffeeautomaten in einer Büroteeküche, ein weißer Einwegbecher wird gerade gefüllt
Die Abgabe hängt an der Masse des Bechers, nicht an seinem Kunststoffanteil. Beschichtete Pappbecher sind deshalb meist teurer veranlagt als dünnwandige Kunststoffbecher.

Der Posten, der bis 2026 ein Vielfaches der Abgabe kostet

An dieser Stelle wäre der Artikel zu Ende, wenn die Abgabe das Teuerste wäre. Für die Meldungen bis zum Berichtsjahr 2026 ist sie es nicht.

Paragraf 11 Absatz 1 verlangt von Herstellern, bis zum 15. Mai jedes Jahres die im Vorjahr bereitgestellten Mengen nach Art und Masse in Kilogramm zu melden. Satz 2 derselben Vorschrift setzt hinzu, dass diese Meldung der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen im Sinne des Verpackungsgesetzes oder durch einen registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer bedarf.

Hier wird meist eine Grenze missverstanden. Absatz 4 befreit, wer im Vorjahr weniger als 100 Kilogramm bereitgestellt hat. Befreit wird aber ausschließlich von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 2, also von der Bestätigung durch einen Prüfer. Die Meldepflicht nach Satz 1 und die Abgabe selbst bleiben bestehen. Die 100 Kilogramm sind keine Bagatellgrenze für die Abgabe, sondern eine Prüfschwelle.

Und sie ist niedrig. Bei einem Becher von 4,0 Gramm ist sie mit 25.000 Bechern im Jahr erreicht, also mit knapp 69 Bechern am Tag. Bei leichten 3,0-Gramm-Bechern liegt sie bei 33.333 Stück im Jahr oder 91 am Tag, bei schweren 4,5-Gramm-Bechern schon bei 22.222 Stück oder 61 am Tag. Ein einziger gut laufender Automat in einem mittelgroßen Büro überschreitet das.

Entscheidend ist jetzt allerdings, dass diese Grenze ausläuft. Artikel 5 des Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts an die Verordnung (EU) 2025/40, verkündet am 13. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt, ersetzt in Paragraf 11 Absatz 4 Satz 1 die Angabe 100 durch die Angabe 10.000. Artikel 8 desselben Gesetzes bestimmt, dass Artikel 5 am 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Das allgemeine Inkrafttreten des Gesetzes am 12. August 2026 gilt für diese Änderung also gerade nicht.

Die Schwelle steigt damit um den Faktor 100, und das ändert die Lage für Automatenbetreiber vollständig. 10.000 Kilogramm entsprechen bei 4,0 Gramm je Becher 2,5 Millionen Bechern im Jahr, also rund 6.850 am Tag. Je nach Bechermasse liegt die Grenze zwischen 2,2 und 3,3 Millionen Bechern im Jahr, das sind etwa 6.100 bis 9.100 am Tag. Wer an dieser Schwelle steht, zahlt allein an Becherabgabe schon 12.359 Euro im Jahr. Für praktisch jeden einzelnen Betreiber und für die meisten mittelständischen Automatenparks ist die Prüfpflicht damit ab 2027 vom Tisch.

Was die Prüfung kostet, ist der eigentliche Befund. Fünfzehn Wirtschaftsverbände unter Führung der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie haben in einem Schreiben vom 20. Januar 2026 die dauerhafte Aussetzung dieser Prüfpflicht gefordert und dazu ein Beispiel vorgelegt: Bei einem Unternehmen mit rund 350 Kilogramm gemeldeter Menge lägen die Prüfungskosten zwischen 3.000 und 9.000 Euro, während die Abgabe selbst nur rund 100 bis 200 Euro betrage. Zwei Einordnungen gehören dazu. Der niedrige Abgabebetrag in diesem Beispiel gehört zu einem gemischten Produktsortiment mit deutlich günstigeren Sätzen und lässt sich nicht auf Becher übertragen, die mit 1,236 Euro je Kilogramm veranlagt sind. Und die Spanne von 3.000 bis 9.000 Euro ist keine allgemeine Gebührenordnung, sondern stammt aus Angeboten für diesen einen Fall mit rund 350 Kilogramm. Was eine Prüfung tatsächlich kostet, hängt von Sortimentsbreite, Beleglage, Datenqualität und Prüfungsumfang ab. Sicher ist nur, dass sie sich am Aufwand orientiert und nicht an der Höhe der Abgabe, und dass sie deshalb bei kleinen Mengen außer Verhältnis steht.

Genau daraus entsteht das Missverhältnis, das bis zur Meldung für das Jahr 2026 gilt. Ein Betreiber, der 100 Becher am Tag ausgibt und selbst importiert, zahlt 180,46 Euro Abgabe und käme für die Bestätigung auf das 16- bis 50-fache dieses Betrags, gemessen an der oben genannten Spanne. Bei 200 Bechern am Tag wäre es noch das 8- bis 25-fache, bei 500 Bechern am Tag das 3- bis 10-fache. Die Verbände beziffern den Anteil der prüfpflichtigen Unternehmen auf rund 80 Prozent, überwiegend kleine und mittlere Betriebe, und fordern eine Anhebung der Prüfschwelle auf 30.000 Kilogramm im Jahr, was der Schwelle im Verpackungsgesetz entspräche. Wie ernst die Lage im Vollzug ist, zeigt eine andere Zahl aus demselben Schreiben: Von geschätzt 55.000 meldepflichtigen Unternehmen hatten sich erst etwa 7.600 registriert.

Für die Kalkulation heißt das zweierlei. Für die Meldungen bis einschließlich des Berichtsjahrs 2026 besteht der Kostenblock Einwegabgabe bei kleinen und mittleren Mengen nicht aus Cent je Becher, sondern überwiegend aus einem Prüfungshonorar. Ab dem Berichtsjahr 2027, für das die Meldung im Mai 2028 fällig wird, bleibt von dem Block nur noch der Cent-Betrag je Becher übrig, und der ist der kleinere Teil. Wer heute Angebote für eine Prüfung einholt, sollte deshalb zuerst nachsehen, welche Menge er überhaupt meldet.

Schreibtisch mit Aktenordner, Taschenrechner und einem gestapelten Satz Einwegbecher neben einem Notebook
Bis zum Berichtsjahr 2026 kostet die Bestätigung der Mengenmeldung bei kleinen Mengen ein Vielfaches der Abgabe selbst. Ab 2027 greift sie erst über 10.000 Kilogramm.

Welche Termine und Änderungen anstehen

Drei Termine sind relevant. Die Mengenmeldung für das Vorjahr ist jeweils bis zum 15. Mai über die Plattform DIVID einzureichen. Die Registrierung muss vor der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, nicht erst mit der ersten Meldung. Und die Abgabe wird einen Monat nach Zugang des Bescheids fällig, wobei ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.

Bei den Sätzen ist Bewegung angekündigt. Sie sind regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen, erstmals bis Ende 2026. Der Satz für Becher kann sich also ändern, und die Richtung ist offen.

Der Produktkatalog wächst ebenfalls, und wie gestaffelt das abläuft, zeigt das Beispiel der kunststoffhaltigen Feuerwerkskörper. Paragraf 29 als Übergangsvorschrift verlangt von Herstellern, die vor dem 1. Januar 2026 tätig waren, nur die Registrierung bis zum 31. Dezember 2026. Die Abgabepflicht selbst greift erst für das Kalenderjahr 2027, und die erste Mengenmeldung ist bis zum 15. Mai 2028 fällig. Eine neue Produktart bedeutet also nicht, dass im selben Jahr gezahlt wird.

Nichts zu tun ist die schlechteste Option. Nicht registrierte Hersteller dürfen Einwegkunststoffprodukte nicht erstmals bereitstellen oder verkaufen, und es gilt zusätzlich ein Vertriebsverbot: Produkte dürfen nicht gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten werden, wenn ihr Hersteller nicht registriert ist. Verstöße gegen die Herstellerpflichten können mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Und wer keine Meldung abgibt, entkommt der Abgabe nicht, denn Paragraf 13 Absatz 2 erlaubt dem Umweltbundesamt, Art und Masse zu schätzen.

Was das für den Bechereinkauf bedeutet

Aus dem Ganzen folgt eine Entscheidung, die nichts mit Umweltpolitik zu tun hat, sondern mit Verwaltungsaufwand. Der Preisunterschied zwischen einem deutschen Großhändler und einem Direktimport aus dem Ausland liegt bei Bechern oft im Bereich weniger Zehntel Cent je Stück. Der Direktimport macht den Betreiber in jedem Fall zum Hersteller mit Registrierungs- und Meldepflicht. Wie schwer das wiegt, hängt am Datum. Für das Berichtsjahr 2026 kommt ab 100 Kilogramm die Prüfpflicht hinzu, und bei 100 Bechern am Tag müsste die Einsparung im Einkauf ein Prüfungshonorar von mehreren Tausend Euro tragen. Auf 36.500 Becher im Jahr umgelegt wären das 8,2 bis 24,7 Cent je Becher, ein Vielfaches jeder realistischen Ersparnis und das 17- bis 50-fache der Abgabe von 0,49 Cent, um die es eigentlich geht. Ab dem Berichtsjahr 2027 fällt dieses Argument weg, weil die Schwelle dann bei 10.000 Kilogramm liegt. Übrig bleibt der Verwaltungsaufwand aus Registrierung und jährlicher Meldung, und der ist eine Frage von Stunden, nicht von Tausenden Euro.

Wer schon importiert, hat zwei sinnvolle Wege. Entweder den Bezug auf inländische Lieferanten umstellen, was die Pflicht dort belässt, wo sie ohnehin erfüllt wird, oder die eigene Lage per Einordnungsantrag klären und für das Berichtsjahr 2026 einmalig die Prüfung einkalkulieren, die danach entfällt. Wer sich unsicher ist, ob er überhaupt betroffen ist, prüft nicht den Automatenpark, sondern die Eingangsrechnungen für Becher und Deckel des vergangenen Jahres: Steht dort ein Lieferant mit deutschem Sitz, der die Becher nicht selbst für den Bestellenden importiert hat, spricht viel für die entspannte Variante.

Drei Dinge lassen sich aus dieser Darstellung nicht ableiten. Sie ist keine Rechtsberatung, und verbindlich ist im Einzelfall nur ein Bescheid des Umweltbundesamts nach Paragraf 22. Der Rechtsstand ist der 13. August 2026, wobei die Anhebung der Prüfschwelle zum 1. Januar 2027 verkündet und damit bereits beschlossen ist, während der konsolidierte Gesetzestext noch die alten 100 Kilogramm zeigt. Und die genannten Cent-Beträge gelten für die Bechermassen, die hier belegt sind, also für Kunststoffbecher zwischen 3,0 und 4,5 Gramm. Für beschichtete Pappbecher und für Deckel liegen belastbare Stückgewichte nicht öffentlich vor, weshalb hier keine Zahl dafür steht. Den Wert braucht man aber auch nicht zu suchen: Die eigene Masse in Gramm mit 0,1236 multipliziert ergibt die Abgabe in Cent je Stück.

Häufige Fragen

Muss ein Automatenbetreiber die Einwegkunststoffabgabe zahlen?
Nur bei Eigenimport. Wer Becher palettenweise bei einem deutschen Großhändler kauft, stellt sie nicht erstmals auf dem Markt bereit — das hat der Produzent oder Importeur vor ihm getan. Der Betreiber trägt die Abgabe dann wirtschaftlich im Einkaufspreis mit, ist aber nicht abgabepflichtig: keine Registrierung, keine Meldung, kein Bescheid.
Wie hoch ist die Abgabe je Becher?
Der Satz hängt an der Masse: 1,236 Euro je Kilogramm Getränkebecher, also 0,1236 Cent je Gramm Produktmasse. Ein Becher mit 4,0 Gramm kostet damit rund 0,49 Cent Abgabe. Die eigene Bechermasse in Gramm mit 0,1236 multipliziert ergibt die Abgabe in Cent je Stück.
Was bedeutet die Grenze von 100 Kilogramm?
Sie ist eine Prüfschwelle, keine Bagatellgrenze. Wer im Vorjahr weniger als 100 Kilogramm bereitgestellt hat, ist nur von der Bestätigung der Mengenmeldung durch einen Sachverständigen befreit. Die Meldepflicht selbst und die Abgabe bleiben bestehen. Erreicht ist die Schwelle bei 4,0-Gramm-Bechern mit knapp 69 Bechern am Tag.

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