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Markt-Analyse

EUDR ab 30. Dezember 2026: Was die Entwaldungsverordnung für Kaffee am Automaten bedeutet

von Redaktion AutomatenTests.deVeröffentlicht 6 Min Lesezeit

Kaffee ist einer von sieben Rohstoffen, für die die EU-Entwaldungsverordnung gilt, und der Zeitplan steht seit dem 19. Dezember 2025 fest. An diesem Tag hat die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 die Fristen um ein Jahr verschoben: Große Marktteilnehmer und Händler müssen die Pflichten ab dem 30. Dezember 2026 einhalten, Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027. Am 4. Mai 2026 hat die Kommission dazu das Umsetzungspaket vorgelegt.

Für Automatenbetreiber steht damit die gleiche Vorfrage im Raum wie beim Einwegkunststofffonds: nicht wie viel, sondern ob überhaupt. Und die Antwort hängt an einem Detail des Geschäftsmodells, das viele im Office Coffee Service längst haben, ohne es als regulatorisch relevant zu betrachten.

Was die Verordnung verlangt

Erfasst sind Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja und Holz sowie Erzeugnisse, die daraus hergestellt sind. Bei Kaffee heißt das nicht nur Rohkaffee, sondern auch Röstkaffee. Kaffeeextrakte und Konzentrate, also der lösliche Kaffee mit der Zolltarifposition 2101 11 00, sind über eine Aktualisierung des Anhangs I hinzugekommen. Wer mit Instantprodukten arbeitet, sollte das nicht als Randnotiz behandeln.

Wer als Marktteilnehmer gilt, muss eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem TRACES abgeben. Dazu gehören Angaben zu Menge und Erzeugnis, eine Risikobewertung und die Geolokalisierung der Anbaufläche. Maßgeblicher Stichtag für die Entwaldungsfreiheit ist der 31. Dezember 2020. Wurde die Fläche danach gerodet, ist das Erzeugnis nicht konform, unabhängig davon, ob die Rodung im Erzeugerland legal war. Die Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren, große Unternehmen berichten zusätzlich jährlich.

Marktteilnehmer ist nach der Definition jede Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt. Händler ist, wer solche Erzeugnisse in der Lieferkette bereitstellt, ohne Marktteilnehmer zu sein. Für Händler ist die Last deutlich kleiner: Im Kern geht es um Dokumentation, damit die Lieferkette nachvollziehbar bleibt.

Die Rollenfrage für den Automatenbetrieb

Drei Fälle sind zu unterscheiden, und sie fallen unterschiedlich aus.

Der Betreiber, der Röstkaffee bei einem deutschen Röster kauft, in seine Automaten füllt und den Endkunden ein Getränk verkauft, bringt keinen der Anhang-I-Artikel in Verkehr. Er verkauft eine Tasse Kaffee, und die ist kein erfasstes Erzeugnis. In dieser Konstellation ist er Endverwender, nicht Marktteilnehmer und nicht Händler. Wichtig dabei: Diese Einordnung folgt aus den Begriffsbestimmungen, sie steht in den öffentlich zugänglichen Erläuterungen der Behörden aber nicht ausdrücklich für den Fall des reinen Eigenverbrauchs. Wer Sicherheit braucht, klärt das mit der zuständigen Behörde und nicht mit einem Fachartikel.

Der zweite Fall ist der häufigere, als viele denken. Zahlreiche Betreiber verkaufen ihren Kunden nicht nur Automatenleistung, sondern auch Ware: Bohnen für die Kaffeemaschine im Besprechungsraum, Instantprodukte, Schokoladenpulver für den Kakao. Damit stellt der Betrieb Anhang-I-Erzeugnisse gewerblich auf dem Markt bereit und ist Händler im Sinne der Verordnung. Ob daraus eine Registrierungspflicht folgt, richtet sich nach der Unternehmensgröße: Nachgelagerte Händler, die keine kleinen oder mittleren Unternehmen sind, müssen sich im Informationssystem registrieren, bei Nichtkonformität die Behörde benachrichtigen und bei substanziellem Verdacht die Sorgfaltspflicht ihres Vorlieferanten überprüfen. Kleine und mittlere Händler treffen diese Registrierungspflicht nicht, sie müssen aber Lieferanten und Abnehmer dokumentieren und bei erkannten Problemen die Behörde informieren.

Der dritte Fall ist der Eigenimport. Wer Kaffee selbst aus einem Drittland bezieht, ist Marktteilnehmer mit dem vollen Pflichtenprogramm einschließlich Sorgfaltserklärung und Geolokalisierung. Das Muster ist identisch mit dem Einwegkunststofffonds, wo der Direktimport von Bechern den Betreiber zum Hersteller macht. Auch dort entscheidet die Beschaffungsroute, nicht die Größe des Automatenparks.

Geröstete Kaffeebohnen laufen aus einem unbedruckten Folienbeutel auf eine Edelstahl-Arbeitsfläche, daneben eine Schaufel
Erfasst sind Rohkaffee und Röstkaffee, über eine Anhang-Aktualisierung auch lösliche Kaffeeextrakte. Das fertige Getränk ist kein Anhang-I-Erzeugnis.

Die Fristen und was über die Einordnung entscheidet

Zwei Daten gelten. Ab dem 30. Dezember 2026 sind große Marktteilnehmer und Händler in der Pflicht, ab dem 30. Juni 2027 Kleinst- und Kleinunternehmen. Die Größe bestimmt sich nach den Kriterien der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU.

Diese Staffelung entlastet den Mittelstand allerdings weniger, als es aussieht. Ein Betreiber mit Händlerrolle, der die Schwelle zum kleinen Unternehmen überschreitet, hat den früheren Termin. Und unabhängig von der eigenen Frist wird der Vorlieferant schon vorher liefern müssen: Referenznummern der Sorgfaltserklärungen werden entlang der Kette weitergegeben, und wer sie im Dezember 2026 nicht bekommt, hat ein Beschaffungsproblem, kein Rechtsproblem.

Das Paket vom 4. Mai 2026 soll die jährlichen Befolgungskosten gegenüber der ursprünglichen Fassung der Verordnung um etwa 75 Prozent senken. Diese 75 Prozent beziehen sich auf den Aufwand der Verpflichteten insgesamt, nicht auf eine einzelne Position und nicht auf den Kaffeepreis. Enthalten sind Erleichterungen für Kleinst- und Kleinunternehmen und erstmals Klarstellungen für den Onlinehandel.

Was bei Verstößen droht

Der Sanktionsrahmen ist ungewöhnlich scharf. Vorgesehen sind Geldbußen, die sich an der Umweltschädigung und am Warenwert bemessen, bei juristischen Personen mit einem Höchstbetrag von mindestens vier Prozent des jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes. Diese vier Prozent sind eine Untergrenze für die Obergrenze, die die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, kein Regelsatz. Dazu kommen Einziehung der Erzeugnisse, Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren für bis zu zwölf Monate und bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen ein Verbot des Inverkehrbringens.

Für Betreiber mit Kunden aus dem öffentlichen Bereich, also Behörden, Kliniken und Hochschulen, ist der Vergabeausschluss die eigentliche Drohung. Er wirkt schneller und länger als eine Geldbuße.

Lieferschein und Warenannahme mit Kaffeegebinden auf einem Rollwagen im Lager eines Automatenbetreibers
Referenznummern der Sorgfaltserklärungen laufen die Lieferkette hinunter. Wer sie nicht anfordert, merkt die Lücke erst bei der Prüfung.

Was jetzt sinnvoll ist

Drei Schritte, unabhängig von der eigenen Frist. Erstens das Sortiment durchgehen und markieren, was davon Anhang-I-Ware ist: Bohnen, Röstkaffee, Instantkaffee, Kakao und Schokoladenpulver. Zweitens klären, ob der Betrieb solche Ware weiterverkauft oder nur selbst verbraucht, denn daran hängt die Rolle. Drittens beim Lieferanten schriftlich abfragen, ob und ab wann er Referenznummern der Sorgfaltserklärungen weitergibt, und die Antwort in den Beschaffungsunterlagen ablegen.

Wer beim Einwegkunststofffonds durchgespielt hat, wie stark eine Pflicht von der Bezugsquelle abhängt, kennt die Logik bereits. Der Ratgeber zur Einwegkunststoffabgabe am Kaffeeautomaten führt diesen Gedanken mit Zahlen durch. Bei der Entwaldungsverordnung ist der Betrag offen, die Struktur aber dieselbe.

Rechtsstand ist der 14. August 2026. Verbindlich ist im Einzelfall die Auskunft der zuständigen Behörde. Für den Fall des reinen Eigenverbrauchs ohne Weiterverkauf liegt nach den hier ausgewerteten Quellen keine ausdrückliche behördliche Klarstellung vor.

Häufige Fragen

Ist ein Automatenbetreiber von der Entwaldungsverordnung betroffen?
Das hängt daran, was er verkauft. Wer Röstkaffee bei einem deutschen Röster kauft, in Automaten füllt und dem Endkunden ein Getränk verkauft, bringt kein erfasstes Erzeugnis in Verkehr und ist Endverwender. Wer seinen Kunden zusätzlich Ware verkauft, etwa Bohnen für die Maschine im Besprechungsraum oder Kakaopulver, stellt Anhang-I-Erzeugnisse gewerblich bereit und ist Händler.
Ab wann gelten die Pflichten?
Die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 hat die Fristen um ein Jahr verschoben: Große Marktteilnehmer und Händler ab dem 30. Dezember 2026, Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027.
Was muss ein Händler im Sinne der Verordnung tun?
Wer als Marktteilnehmer gilt, muss eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem TRACES abgeben. Ob für nachgelagerte Händler eine Registrierungspflicht folgt, richtet sich nach der Unternehmensgröße. Für den Fall des reinen Eigenverbrauchs ohne Weiterverkauf liegt keine ausdrückliche behördliche Klarstellung vor — wer Sicherheit braucht, klärt das mit der zuständigen Behörde.

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