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Markt-Analyse

Verpackungsrecht ab 12. August 2026: Was für Automatenbetreiber jetzt neu gilt

von Redaktion AutomatenTests.deVeröffentlicht 6 Min Lesezeit

Seit dem 12. August 2026 gilt für Automatenbetreiber ein neues Verpackungsrecht. An diesem Tag ist das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz in Kraft getreten, verkündet am 13. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt als Teil des Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts an die Verordnung (EU) 2025/40. Es löst das Verpackungsgesetz ab, das seit 2019 den Rahmen gesetzt hatte.

Für die Praxis heißt das: Zwei Rechtsquellen wirken jetzt gleichzeitig. Die europäische Verpackungsverordnung gilt unmittelbar und regelt Gestaltung, Recyclingfähigkeit und Kennzeichnung. Das deutsche Durchführungsgesetz ergänzt dort, wo die Verordnung nationale Spielräume lässt, also beim Vollzug, bei der Systembeteiligung und beim Verpackungsregister. Wer Becher, Deckel, Rührstäbchen oder verpackte Snacks über Automaten abgibt, ist von beiden betroffen.

Drei Termine stehen dabei näher als die meisten erwarten, und einer davon fällt noch in dieses Jahr.

Die Einordnung, die vor allem anderen zu klären ist

Fast alle neuen Pflichten knüpfen an zwei Rollen an: Hersteller und Erzeuger. Wer keine der beiden ist, muss wenig tun. Wer eine ist, hat Fristen. Genau diese Einordnung ist der erste Arbeitsschritt, und sie ist nicht selbsterklärend.

Hersteller bleiben verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu registrieren und systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei einem dualen System zu beteiligen. Neu ist, dass der Kreis der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen wächst: Primärproduktionsverpackungen kommen hinzu, Transportverpackungen zum Teil. Erzeuger treffen dagegen Pflichten, die es im alten Verpackungsgesetz nicht gab, vor allem die Bewertung, ob ihre Verpackungen die Nachhaltigkeitsanforderungen der Verordnung erfüllen, und die Erstellung einer Konformitätserklärung darüber.

Das Muster kennt jeder, der sich mit dem Einwegkunststofffonds beschäftigt hat. Dort entscheidet die Frage, wer ein Produkt erstmals auf dem Markt bereitstellt, darüber, wer zahlt und wer nur wirtschaftlich mitträgt. Beim Bechereinkauf über einen deutschen Großhändler liegt die Pflicht beim Vorlieferanten, beim Eigenimport beim Betreiber selbst. Der Ratgeber zur Einwegkunststoffabgabe am Kaffeeautomaten rechnet diesen Fall im Detail durch. Die neue Verpackungsverordnung stellt dieselbe Art von Frage, nur mit eigenen Begriffen, und die Antwort kann anders ausfallen als beim Fonds.

Der Termin, der noch 2026 fällt

Bestehende Systembeteiligungen gelten fort, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026. Wer heute über einen Vertrag mit einem dualen System an Bord ist, hat also keine unbefristete Fortschreibung, sondern eine Frist von unter fünf Monaten. Vor Jahresende gehört deshalb geprüft, ob und in welcher Form die Beteiligung neu abgeschlossen werden muss.

Dazu kommt eine neue Zulassungspflicht für Hersteller von Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind. Das Register LUCID bleibt in seiner bisherigen Form zunächst bestehen und wird angepasst, was für Betreiber die gute Nachricht ist: Die Registrierung als solche muss nicht von vorn beginnen.

Servicetechniker füllt Bechermagazin und Snackfächer eines Verkaufsautomaten in einem Büroflur nach
Becher, Deckel und verpackte Snacks fallen unter beide Rechtsquellen. Die Einordnung als Hersteller oder Erzeuger entscheidet, welche Pflichten greifen.

PFAS bei Lebensmittelkontakt

Für Heißgetränkeautomaten ist eine Designvorgabe unmittelbar relevant: Die Verordnung setzt neue Grenzwerte für PFAS in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Beschichtete Pappbecher, Deckel und Papierverpackungen für Snacks gehören zu dieser Gruppe. Schwer recycelbare Kunststoffe und gefährliche Stoffe sind ebenfalls eingeschränkt.

Der Betreiber gestaltet diese Becher nicht selbst. Er kauft sie ein, und genau dort liegt der Handlungspunkt: Lieferantenbestätigungen zur Konformität gehören ab jetzt in die Beschaffungsunterlagen. Wer sie nicht anfordert, hat im Zweifel keinen Nachweis. Sanktioniert wird nicht nur mit Bußgeldern, sondern auch mit der Untersagung des Inverkehrbringens von Verpackungen und von Waren in diesen Verpackungen.

Dazu kommt die Kennzeichnung. Alle Verpackungen brauchen künftig einen EU-weit harmonisierten Hinweis zu Recycling und Entsorgung. Auch das ist eine Anforderung an die Gestaltung, die beim Lieferanten entsteht und beim Betreiber ankommt.

Was 2027 folgt, und diesmal zur Entlastung

Nicht jede Änderung des Pakets verschärft. Artikel 5 desselben Gesetzes ändert das Einwegkunststofffondsgesetz und ersetzt in Paragraf 11 Absatz 4 Satz 1 die Angabe 100 durch die Angabe 10.000. Wer seine Mengenmeldung beim Umweltbundesamt abgeben muss, braucht die Bestätigung durch einen Sachverständigen oder Wirtschaftsprüfer künftig erst ab 10.000 Kilogramm im Jahr statt ab 100 Kilogramm.

Das Datum ist wichtig und weicht vom Rest des Gesetzes ab. Artikel 8 bestimmt, dass Artikel 5 am 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Das allgemeine Inkrafttreten vom 12. August 2026 gilt für diese Änderung also gerade nicht.

Die Größenordnung: 10.000 Kilogramm entsprechen bei einem Automatenbecher von 4,0 Gramm rund 2,5 Millionen Bechern im Jahr, also etwa 6.850 am Tag. Die alte Schwelle von 100 Kilogramm war bei knapp 69 Bechern am Tag erreicht und damit von einem einzigen gut laufenden Bürostandort. Für kleine und mittlere Betreiber verschwindet die Prüfpflicht ab dem Berichtsjahr 2027 damit praktisch. Die Abgabe selbst bleibt unverändert bestehen, ebenso die Meldepflicht.

Aktenordner, Taschenrechner und Kalender auf einem Schreibtisch neben einem Stapel Einwegbecher
Drei Fristen: Systembeteiligung bis 31. Dezember 2026, Prüfschwelle ab 1. Januar 2027, Recyclingfähigkeit ab 1. Januar 2030.

Die längeren Fristen

Zwei Zahlen betreffen die Zukunft und sind trotzdem heute relevant, weil sie Geräte- und Sortimentsentscheidungen mit langer Nutzungsdauer beeinflussen.

Ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen mindestens zu 70 Prozent aus recycelbaren Materialien bestehen. Ab dem 1. August 2030 greifen die Regelungen zu übergroßen Verpackungen mit Luftpolstern und falschen Böden. Und ab 2028 gilt für die dualen Systeme eine erhöhte Recyclingquote von 75 Prozent für Kunststoffabfälle. Diese 75 Prozent sind eine Zielvorgabe an die Systeme, keine Quote, die ein einzelner Betreiber erfüllen muss. Sie wirkt indirekt, nämlich über die Preise und über das, was die Systeme künftig überhaupt annehmen.

Was jetzt zu tun ist

Vier Schritte, in dieser Reihenfolge. Erstens die eigene Rolle klären, also die Prüfung, ob der Betrieb Hersteller, Erzeuger, beides oder keines von beidem ist. Zweitens die Systembeteiligung, weil sie zum 31. Dezember 2026 ausläuft. Drittens die Beschaffung, also Konformitäts- und PFAS-Bestätigungen für Becher, Deckel und verpackte Ware beim Lieferanten anfordern und ablegen. Viertens die Mengenmeldung nach dem Einwegkunststofffondsgesetz, bei der ab 2027 die Prüfschwelle steigt und die Meldung selbst bleibt.

Rechtsstand ist der 13. August 2026. Verbindlich ist im Einzelfall die Auskunft der zuständigen Behörde, und die Einordnung als Hersteller oder Erzeuger ist nach den vorliegenden Erläuterungen ausdrücklich einzelfallabhängig.

Häufige Fragen

Was müssen Automatenbetreiber noch 2026 erledigen?
Bestehende Systembeteiligungen gelten fort, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026. Wer heute einen Vertrag mit einem dualen System hat, sollte vor Jahresende prüfen, ob und in welcher Form die Beteiligung neu abgeschlossen werden muss. Die Registrierung im Register LUCID muss dagegen nicht von vorn beginnen.
Betrifft die neue PFAS-Regelung Heißgetränkeautomaten?
Ja, über das Verbrauchsmaterial: Die Verordnung setzt neue Grenzwerte für PFAS in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Für den Betrieb heißt das, die Becher- und Deckelbeschaffung mit dem Lieferanten zu klären, nicht das Gerät zu ändern.
Ab welcher Menge wird die Mengenmeldung prüfpflichtig?
Die alte Schwelle von 100 Kilogramm war bei knapp 69 Bechern am Tag erreicht und damit von einem einzigen gut laufenden Bürostandort. Artikel 8 der Änderungsverordnung bestimmt, dass Artikel 5 erst am 1. Januar 2027 in Kraft tritt — bis dahin gilt die alte Lage.

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