Compliance
Pfandverordnung
Begriff aus dem Vending-Glossar
Rechtsrahmen zur Einweg- und Mehrwegpfandpflicht in Deutschland, seit 2019 im Verpackungsgesetz (§ 31 VerpackG) statt in einer eigenen Verordnung geregelt. Die Einwegpfandpflicht wurde 2022 auf nahezu alle Kunststoffflaschen und Dosen und 2024 auf Milch- und Milchmischgetränke in Einweg-Kunststoffflaschen ausgeweitet.
Rechtsgrundlage: Verpackungsgesetz statt Pfandverordnung
Was umgangssprachlich weiterhin „Pfandverordnung“ heißt, ist seit dem 1. Januar 2019 im Verpackungsgesetz (VerpackG) geregelt; die Vorgängerregelung, die Verpackungsverordnung, wurde damit abgelöst, der alte Begriff hat sich in der Branche aber gehalten. Zentral ist § 31 VerpackG: Hersteller von befüllten Einweggetränkeverpackungen müssen mindestens 0,25 € inkl. MwSt. je Gebinde als Pfand erheben, das über alle Vertriebsstufen bis zum Endverbraucher weitergereicht wird. Vertreiber — dazu zählen auch Automatenbetreiber, die pfandpflichtige Ware verkaufen — müssen leere Einweggebinde am Ort der Übergabe oder in unmittelbarer Nähe zurücknehmen und das Pfand kostenlos erstatten; eine Auszahlung ohne Rücknahme der Verpackung ist unzulässig.
Zwei Ausweitungsschritte: 2022 und 2024
Der Geltungsbereich wurde in zwei Schritten deutlich vergrößert:
- Seit 2022 gilt die Einwegpfandpflicht für praktisch alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und für Getränkedosen unabhängig vom Inhalt — zuvor waren u. a. Fruchtsäfte, Nektare, Smoothies und Milchgetränke ausgenommen; Dosen mit Milchgetränken kamen bereits mit dieser Stufe dazu.
- Seit dem 1. Januar 2024 erfasst die Pflicht zusätzlich Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 50 % Milchanteil sowie weitere trinkbare Milcherzeugnisse wie Kefir, sofern sie in Einweg-Kunststoffflaschen mit 0,1 bis 3 Litern Füllmenge abgefüllt sind. Für diesen Wechsel gab es keine Übergangsfrist — die Pflicht griff zum Stichtag ohne Schonfrist für Bestandsware im Regal.
Nicht erfasst bleiben u. a. bestimmte diätetische und medizinische Getränke sowie Verpackungen außerhalb des genannten Größenrahmens. Verstöße gegen die Pfand- und Rücknahmepflicht sind Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung bei den Bundesländern liegt.
Bedeutung für Automatenbetreiber
Wer über einen Automaten Einwegdosen oder -flaschen im pfandpflichtigen Segment verkauft, muss die Rücknahme am Standort organisieren — entweder durch manuelle Rücknahme durch eigenes Personal oder über einen Rücknahmeautomaten (RVM) in der Nähe. An Standorten mit hohem Kaltgetränke-Durchsatz ist ein eigener RVM damit oft nicht nur ein Servicezusatz, sondern die praktikabelste Art, die gesetzliche Rücknahmepflicht überhaupt zu erfüllen, ohne den Automaten selbst zur Anlaufstelle für Leergut-Diskussionen zu machen.
Ausblick: EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Auf EU-Ebene ist Anfang 2025 die neue Verpackungsverordnung (PPWR, formal Regulation (EU) 2025/40) in Kraft getreten. Sie sieht unter anderem verbindliche Sammelquoten für Einweg-Getränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall sowie grundsätzlich verpflichtende Pfandsysteme für Mitgliedstaaten vor, die diese Quoten nicht bereits auf anderem Weg erreichen. Da Deutschland mit dem bestehenden DPG-System schon seit Jahren hohe Rückgabequoten ausweist, ist mit tiefgreifenden Änderungen am deutschen Pfandsystem kurzfristig nicht zu rechnen — Operator in anderen EU-Ländern ohne etabliertes Pfandsystem dürften von der Verordnung dagegen deutlich stärker betroffen sein, was bei grenzüberschreitend tätigen Betrieben und Herstellern in die mittelfristige Planung gehört.