Recht & Compliance
Mehrweg am Kaffeeautomaten: was § 60 VerpackDG vom Gerät verlangt

Wer einen öffentlich zugänglichen Kaffeeautomaten betreibt, der den Becher erst am Gerät befüllt, muss dasselbe Getränk auch in einer wiederverwendbaren Verpackung anbieten, und zwar nicht teurer und nicht zu schlechteren Bedingungen. Beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten lässt § 61 Absatz 2 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes dafür einen einfacheren Weg zu: Es genügt, dem Kunden anzubieten, in ein von ihm mitgebrachtes wiederverwendbares Behältnis abzufüllen. Damit wird aus einer Rechtsfrage eine Gerätefrage. Ob der eigene Becher unter den Auslauf passt, entscheidet, ob dieser Weg überhaupt gangbar ist.
Wen die Pflicht trifft und wen nicht
§ 60 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet Endvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Endvertreiber mit Waren befüllt werden, die darin angebotenen Waren am Ort der Bereitstellung auch in wiederverwendbaren Verpackungen zum Verkauf anzubieten. Satz 2 zieht Verschlüsse und Deckel von Getränkebechern ausdrücklich mit hinein. Der Kaffeeautomat, der einen Becher ausgibt und ihn dann füllt, ist damit erfasst, weil die Befüllung erst am Gerät und damit beim Endvertreiber stattfindet.
Satz 3 ist die Vorschrift, die in der Praxis am häufigsten gerissen wird: Die Verkaufseinheit aus Ware und wiederverwendbarer Verpackung darf nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als dieselbe Ware in der Einwegverpackung. Ein Aufschlag für den Mehrwegbecher ist also unzulässig. Ein Pfand ist kein Aufschlag, ein Bearbeitungszuschlag wäre einer.
Satz 4 enthält die Ausnahme, und sie ist enger, als sie im ersten Lesen klingt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Vertrieb durch Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter nicht öffentlich zugänglich aufgestellt sind. Beide Bedingungen müssen zusammentreffen. Ein Gerät im Flur einer Verwaltung hinter der Zutrittskontrolle fällt heraus. Ein Gerät im Foyer derselben Verwaltung, an dem auch Besucher ziehen, fällt hinein. Klinikeingang, Hochschulgebäude, Bahnhof, öffentliche Kantine, Wartebereich einer Werkstatt: alles öffentlich zugänglich, alles erfasst.
Der Weg, den das Gesetz für Automaten öffnet
§ 61 trägt die Überschrift Erleichterungen für kleine Unternehmen und für Verkaufsautomaten. Absatz 1 richtet sich an Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche, wobei Teilzeitkräfte bis 20 Wochenstunden mit 0,5 und bis 30 Wochenstunden mit 0,75 zählen. Für den Automatenbetrieb ist Absatz 2 einschlägig, und der stellt keine Größenbedingung: Beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten kann die Pflicht auch dadurch erfüllt werden, dass Endabnehmern angeboten wird, die Waren in von diesen zur Verfügung gestellte wiederverwendbare Behältnisse abzufüllen.
Das ist die praktikable Variante. Sie verlangt kein Becherpfandsystem, keine Rückgabestation, keine Spülinfrastruktur. Sie verlangt, dass der Kunde seinen Becher unter den Auslauf stellen kann und dass ein Schild darauf hinweist.
Drei Anschlussregeln gehören dazu. Absatz 2 Satz 2 erklärt die Preisregel aus § 60 Absatz 1 Satz 3 für entsprechend anwendbar, der mitgebrachte Becher darf also ebenfalls nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen bedient werden. Absatz 3 begrenzt die Haftung gegenüber Endabnehmern und Dritten für Schäden aus dem Befüllen mitgebrachter Behältnisse auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Und Absatz 4 macht den Hinweis zur Pflicht: Wer die Erleichterung nutzt, muss in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder Schilder auf das Angebot hinweisen.
Ein Detail, das gern untergeht, steht in § 60 Absatz 3: Wer Mehrwegverpackungen bereitstellt, muss abweichend von der allgemeinen Regel nur diejenigen zurücknehmen, die er selbst im Bundesgebiet bereitgestellt hat. Wer die Automatenerleichterung nutzt und gar keine eigenen Mehrwegbecher ausgibt, hat insoweit auch keine Rücknahmelast.

Die Zahl, an der es scheitert
Wer den Weg über den mitgebrachten Becher wählt, verlässt sich auf eine Maßangabe, die kaum ein Datenblatt hergibt: die nutzbare Höhe zwischen Becherauflage und Auslauf. Vier Beispiele aus vier Herstellerunterlagen zeigen die Spannweite.
Die Schaerer Coffee Soul nennt den Wert am deutlichsten. Ihr Auslauf ist manuell zwischen 65 und 185 Millimetern verstellbar, ein berührungsloser Auslauf, der sich der Bechergröße automatisch anpasst, ist als Option verfügbar. 185 Millimeter reichen für jeden gängigen Mehrwegbecher. Das Gerät misst 330 mal 732 mal 576 Millimeter, wiegt leer rund 55 Kilogramm und ist mit 250 Bechern am Tag als Empfehlung und unter 180 Bechern in der Stunde angegeben.
Die Franke A600 beschreibt ihren Auslauf als automatisch höhenverstellbaren Kombiauslauf und listet einen Tassensensor, nennt aber keine maximale Tassenhöhe in Millimetern. Aufschlussreich ist stattdessen eine Zubehörzeile: erhöhte Füße mit 100 Millimetern. Genau das ist der Weg, den man geht, wenn der Becher unter dem Auslauf nicht mehr durchpasst, und dass der Hersteller ihn als Option führt, sagt mehr über die Praxis als jede Prospektzeile. Zum Vergleich: die A600 baut 340 mal 750 mal 600 Millimeter, wiegt leer etwa 38 Kilogramm und läuft je nach Ausführung mit 230 Volt einphasig bei 2,4 Kilowatt und 16 Ampere oder mit 380 Volt dreiphasig bei 6,3 Kilowatt und 16 Ampere.
Der Standautomat mit eigenem Becherspender rechnet anders. Für den rhTT1.vho gibt Rheavendors eine Becherauflage von 90 Millimetern und einen Ausgabebereich von 165 Millimetern an, die Becherstation selbst ist mit 165 Millimetern Höhe beschrieben und kann mit zwei optionalen Sensoren zur Erkennung unterschiedlicher Becherhöhen bestückt werden. Vom mitgebrachten Becher steht auf der Produktseite nichts. Beim laRhea V+ doppio&cup steht es dagegen ausdrücklich: Das Gerät nimmt kleine, mittlere und große Becher bis 300 Kubikzentimeter an, und der eigene Becher ist genannt.
Der Vergleichswert auf der anderen Seite fehlt. Die Produktseite von Recup führt zwar Waschzyklen und Materialeigenschaften auf, aber keine Höhen und Durchmesser der Becher. Wer also prüfen will, ob der Becher passt, der am eigenen Standort tatsächlich zirkuliert, kommt nicht ums Messen herum: Becher hinstellen, Auslauf auf Anschlag, Restluft notieren. Das ist eine Viertelstunde und ersetzt eine Annahme, die im Beschwerdefall teuer wird.

Was am Gerät sonst noch dranhängt
Beim Standautomaten kommt der Becher aus dem Gerät. Wer einen mitgebrachten Becher zulässt, muss die Becherausgabe für diesen Vorgang unterdrücken können, sonst fällt ein Becher in den fremden. Das ist keine Frage der Mechanik, sondern der Bedienlogik, und sie gehört in die Anforderungsliste an den Lieferanten: eine Wahltaste ohne Becherausgabe, sichtbar im Bedienablauf und nicht im Servicemenü versteckt.
Die Sensorik, die dabei hilft, ist bei Rheavendors ausdrücklich als Option beschrieben, nicht als Serienausstattung. Wer sie nicht mitbestellt, verlässt sich darauf, dass der Kunde den Ablauf richtig bedient. Das funktioniert an einem Bürostandort mit Stammnutzern, an einem Bahnhof eher nicht.
Der Auslauf selbst ist der dritte Punkt. Ein fremder Becher wird von Hand unter den Auslauf geschoben, und je knapper die Höhe, desto wahrscheinlicher berührt der Becherrand das Ausgaberohr. Genau hier ist der berührungslose Auslauf, den Schaerer als Option anbietet, kein Komfortmerkmal, sondern ein Hygienemerkmal. Wer ohne ihn arbeitet, braucht einen Reinigungstakt für die Auslaufzone, der die Fremdberührung mit einrechnet.
Was das Schild leisten muss
Es sind zwei Hinweispflichten, und sie werden regelmäßig verwechselt. § 60 Absatz 2 Satz 1 gilt für den regulären Weg mit eigenem Mehrwegangebot: Der Endvertreiber muss in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder Schilder auf die Möglichkeit hinweisen, die Waren in wiederverwendbaren Verpackungen zu erhalten. § 61 Absatz 4 Satz 1 gilt für den Automatenweg: Wer die Erleichterung nutzt, muss auf das Angebot hinweisen, in mitgebrachte Behältnisse abzufüllen. Bei Lieferung tritt in beiden Fällen der Hinweis in den verwendeten Darstellungsmedien an die Stelle des Schilds.
Eine dritte, völlig getrennte Pflicht steckt in § 47. Sie betrifft nicht den befüllten Becher, sondern fertig abgefüllte Getränkeverpackungen im Sortiment: Einweg braucht in unmittelbarer Nähe zur Ware ein Schild mit dem Schriftzeichen EINWEG, Mehrweg eines mit MEHRWEG, und beide müssen in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung entsprechen. Ein Kombiautomat mit Flaschen und Dosen neben dem Kaffeeauslauf braucht damit beides.
Der Rahmen dafür steht in § 66. Ein fehlender oder falscher Hinweis nach § 60 Absatz 2, nach § 61 Absatz 4 oder nach § 47 ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 26. Das Nichtanbieten der Ware in wiederverwendbarer Verpackung ist Nummer 28, das Anbieten zu einem höheren Preis Nummer 29. Alle drei liegen in der niedrigsten Bußgeldstufe des Absatzes 3, also bei bis zu zehntausend Euro. Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde.
Übergangsfristen gibt es dafür nicht. § 68 regelt Systembeteiligungen und Registrierungen, nennt § 60 und § 61 aber an keiner Stelle. Beide gelten also seit dem Stichtag, an dem das alte Verpackungsgesetz außer Kraft trat.
Warum die Pflicht auch ein Hebel ist
Der Einwegbecher kostet nicht nur Einkauf, er kostet zusätzlich Abgabe. Der Mehrwegbecher und der mitgebrachte Becher tun das nicht. Wer § 60 nur als Auflage liest, übersieht, dass jeder Vorgang, der auf einen mitgebrachten Becher wandert, gleich zwei Kostenpositionen abräumt. Wie groß der Effekt am eigenen Standort ist, hängt am Becherpreis und am Abgabesatz und ist eine eigene Rechnung, aber die Richtung ist eindeutig.
Die Prüfliste vor der Beschaffung
- Ist der Aufstellort öffentlich zugänglich? Wenn ja, greift § 60, unabhängig davon, wer die Rechnung zahlt.
- Welche nutzbare Höhe liegt zwischen Becherauflage und Auslauf, in Millimetern und im ungünstigsten Auslaufzustand?
- Wie hoch ist der Becher, der am Standort wirklich zirkuliert? Selbst messen, nicht der Prospektangabe des Bechersystems vertrauen.
- Lässt sich die geräteeigene Becherausgabe für einen Vorgang unterdrücken, und ist die Wahl im Bedienablauf sichtbar?
- Ist ein Sensor für unterschiedliche Becherhöhen Serie oder Option, und wurde er mitbestellt?
- Ist der Auslauf berührungslos oder muss der Reinigungstakt die Fremdberührung mit abdecken?
- Hängt das Hinweisschild nach § 61 Absatz 4 am Gerät, sichtbar und lesbar?
- Ist die Preisgleichheit im Kassensystem und in der Preisliste am Gerät tatsächlich abgebildet?
Häufige Fragen
- Gilt die Mehrwegpflicht auch für den Automaten im Bürogebäude?
- Nur wenn er öffentlich zugänglich ist. § 60 Absatz 1 Satz 4 nimmt Verkaufsautomaten aus, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter nicht öffentlich zugänglich aufgestellt sind. Beide Merkmale müssen zusammen erfüllt sein. Sobald Besucher, Patienten oder Kunden das Gerät erreichen können, ist die Ausnahme weg, auch wenn der Automat vor allem von Beschäftigten genutzt wird.
- Muss ich als Betreiber eigene Mehrwegbecher anschaffen?
- Nein. § 61 Absatz 2 erlaubt es, die Pflicht allein durch das Angebot zu erfüllen, in ein vom Kunden mitgebrachtes wiederverwendbares Behältnis abzufüllen. Das ist beim Automatenvertrieb an keine Betriebsgröße gebunden. Wer diesen Weg wählt, braucht kein Pfandsystem und muss nach § 60 Absatz 3 auch nur solche Mehrwegverpackungen zurücknehmen, die er selbst bereitgestellt hat.
- Darf ich für den mitgebrachten Becher einen anderen Preis nehmen?
- Höher nicht. § 61 Absatz 2 Satz 2 erklärt die Preisregel aus § 60 Absatz 1 Satz 3 für entsprechend anwendbar, und die verbietet einen höheren Preis und schlechtere Bedingungen als bei derselben Ware im Einwegbecher. Ein Rabatt ist erlaubt, aber nicht verlangt. Ein Zuschlag für den Sonderfall ist der Fehler, den Nummer 29 des Bußgeldkatalogs erfasst.
- Wer haftet, wenn der mitgebrachte Becher überläuft oder platzt?
- Der Endvertreiber haftet gegenüber Endabnehmern und Dritten bei Schäden aus der Befüllung mitgebrachter Behältnisse nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das steht in § 61 Absatz 3 und ist der Grund, warum dieser Weg für Betreiber überhaupt tragbar ist. Die Begrenzung entlastet nicht von einem funktionierenden Gerät, sie entlastet vom Zustand eines fremden Bechers.
- Welche Auslaufhöhe brauche ich?
- Das hängt am Becher, und der Wert steht selten in beiden Unterlagen. Die Spannweite auf der Geräteseite reicht von 90 Millimetern Becherauflage und 165 Millimetern Ausgabebereich beim Rheavendors rhTT1.vho bis zu einem manuell zwischen 65 und 185 Millimetern verstellbaren Auslauf bei der Schaerer Coffee Soul. Die Franke A600 nennt gar keine maximale Tassenhöhe, führt aber erhöhte Füße mit 100 Millimetern als Option. Auf der Becherseite veröffentlicht Recup auf seiner Produktseite keine Maße. Deshalb bleibt nur, mit dem Becher des eigenen Standorts am Gerät zu messen.
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