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Verpackungssteuer Freiburg 2026: 50 Cent pro Becher – auch am Automaten
Ab dem 1. Januar 2026 wird in Freiburg jeder Einwegbecher, jedes Einweggeschirrteil und jedes Einwegbesteck-Set beim Verkauf zum sofortigen Verzehr steuerpflichtig: Die Stadt erhebt dann 0,50 Euro pro Einweggetränkebecher oder -geschirrteil und 0,20 Euro pro Einwegbesteck-Set – Sätze, die der Gemeinderat bereits am 6. Mai 2025 mit 26 von 49 Stimmen beschlossen hat. Freiburg folgt damit, nach Tübingen (seit 2022) und Konstanz (seit 1. Januar 2025), als dritte baden-württembergische Universitätsstadt dem sogenannten Tübinger Modell einer kommunalen Verpackungssteuer. Für Betreiber von Kaffee-, Snack- und Warenautomaten ist das mehr als eine Randnotiz für die Gastronomie: Die Stadt hat in ihren offiziellen Auslegungshinweisen zur Satzung erstmals ausdrücklich geregelt, wie die Steuer auch am Automaten greift – und die Antwort lautet im Kern: genauso wie hinter der Ladentheke.
Was ab Januar 2026 gilt
Steuerpflichtig sind laut Satzung (§ 2) alle nicht wiederverwendbaren Einwegverpackungen sowie alles Einweggeschirr und -besteck für den "unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk" – vom Kaffee im Pappbecher bis zur Salatbowl mit Soße und Besteck. Ausgenommen bleiben u. a. Servietten, essbare Verpackungen wie Eiswaffeln, Mehrweg-Pfandsysteme, Lieferdienst-Verpackungen sowie Kleinstverpackungen bis 25 g/25 ml und Besteckteile bis 10 cm (Quelle: Auslegungshinweise zur Verpackungssteuersatzung, §§ 2 und 4). Hintergrund: Rund 52 Prozent des täglichen Freiburger Straßenmülls (rund 5,1 Tonnen pro Tag) sind laut Stadt Verpackungsabfall; die Verwaltung rechnet mit jährlichen Mehreinnahmen von rund 2,2 Millionen Euro.
Die Freiburger Sonderregel für Automaten
Anders als bei manchen kommunalen Verpackungssteuern, bei denen offenbleibt, ob Automatenverkauf überhaupt erfasst ist, regelt Freiburg das Thema in Abschnitt 3.7 seiner Auslegungshinweise direkt. Grundsatz: "Beim Verkauf aus Automaten gelten die allgemeinen Abgrenzungskriterien für die Besteuerung" – es gibt also weder eine pauschale Ausnahme noch einen Sondertarif für Automaten. Die Verwaltung unterscheidet konkret:
- Getränke aus dem Automaten: Werden gekühlte oder erhitzte Getränke wie Kaffee oder Tee in nicht fest verschlossenen Einwegbechern (mit oder ohne Deckel) ausgegeben, geht die Stadt "schon anhand der Temperatur und der fehlenden Lagerfähigkeit" von unmittelbarem Verzehr aus – die 0,50 Euro pro Becher werden fällig. Getränke in fest verschlossenen Dosen oder Flaschen unterliegen dagegen meist bereits dem gesetzlichen Einwegpfand und sind schon deshalb steuerfrei.
- Speisen aus dem Automaten: Heiße Suppe aus dem Automaten ist ausdrücklich als steuerpflichtiges Beispiel genannt. Fest verpackte, haltbare Ware wie Schokoriegel, Chips oder haltbare Salami wird nicht besteuert, weil kein unmittelbarer Verzehr unterstellt wird.
(Quelle: Auslegungshinweise, Abschnitte 3.4.3 und 3.7.1–3.7.2). Für die Praxis heißt das: Ein Kaffee-Vollautomat mit Einwegbechern wird steuerlich wie eine Bäckereitheke behandelt, ein Snackautomat mit verschlossener Ware dagegen nicht – unabhängig davon, dass an beiden kein Personal beteiligt ist.
Wer zahlt: Betreiber oder Kundschaft?
Steuerschuldner ist nach § 3 der Satzung eindeutig "der/die Endverkäufer*in von Speisen oder Getränken" – bei einem Automaten also die Betreiberfirma, nicht die Person an der Maschine. Die Auslegungshinweise stellen zugleich klar, dass die Steuer über den Verkaufspreis refinanziert werden darf (§ 3 der Satzung, Abschnitt 4.1). Betreiber dürfen die 50 bzw. 20 Cent also einkalkulieren – sichtbar etwa bei McDonald's in Freiburg: Ein Kunde berichtete gegenüber chilli:freiburg von 7,11 Euro ausgewiesener Verpackungssteuer auf eine Bestellung über 51,96 Euro, rund 13,7 Prozent des Bestellwerts (7,11 € ÷ 51,96 € ≈ 0,137). Auch am Automatenstandort summiert sich das schnell: Bei einer angenommenen Ausgabe von 100 Einwegbechern pro Tag – eine Beispielrechnung, kein Branchenwert – ergäben sich 50 Euro Steuer täglich (100 × 0,50 €) bzw. rund 1.500 Euro im Monat (× 30 Tage).
Praxisproblem: Melden ohne Kassenschnittstelle
Offen bleibt, wie Betreiber ohne Kassen- oder Zählschnittstelle die genaue Zahl steuerpflichtiger Becher ermitteln sollen. Die Satzung sieht dafür keine automatenspezifische Vereinfachung vor – geprüft anhand der vollständigen, 16-seitigen Auslegungshinweise. Es gelten die allgemeinen Regeln: Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr, die Steueranmeldung ist bis zum 30. Januar des Folgejahres fällig (auf Antrag auch halbjährlich), und Betreiber müssen "Aufzeichnungen, Belege und Schriftstücke über Warenbezug und Warenverkauf" vier Kalenderjahre bereithalten (§§ 6–7). Als zulässiger Nachweis gelten ausdrücklich auch Rechnungen über den Einkauf von Einwegverpackungen – für einen Automaten ohne Verkaufsdatenauswertung dürfte das heißen, dass die Zahl bezogener Einwegbecher die Grundlage der Steueranmeldung bildet. Das ist eine naheliegende Lesart der Satzung, aber keine von der Stadt eigens für Automaten bestätigte Praxis (nicht unabhängig bestätigt). Meldet ein Betrieb nicht ordnungsgemäß, kann die Stadt die Steuerschuld schätzen (§ 6 Abs. 5); Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden (§ 10). Die Kontrollbefugnis ist im Satzungstext zudem an die "Geschäftsräume des Gastronomiebetriebes" geknüpft (§ 9) – ob das auf einen unbemannten Automatenstandort passt, beantworten die Dokumente nicht.
Tübingen als Vorbild – und ein Rechtsstreit, der entschieden ist
Freiburg übernimmt das Modell der Universitätsstadt Tübingen, die seit 1. Januar 2022 als bundesweit erste Kommune eine solche Steuer erhebt. Der Weg dorthin war lange von Rechtsunsicherheit geprägt: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erklärte die Tübinger Satzung im März 2022 zunächst für unwirksam, das Bundesverwaltungsgericht bestätigte im Mai 2023 ihre grundsätzliche Rechtmäßigkeit. Eine Tübinger McDonald's-Franchisenehmerin zog daraufhin vor das Bundesverfassungsgericht und rügte u. a. eine fehlende „Örtlichkeit" der Steuer sowie einen Eingriff in die Berufsfreiheit. Mit Beschluss vom 27. November 2024 (Az. 1 BvR 1726/23), veröffentlicht am 22. Januar 2025, wies der Erste Senat die Verfassungsbeschwerde zurück: Die Steuer sei eine zulässige örtliche Verbrauchsteuer nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz, weil Take-away-Ware typischerweise noch im Gemeindegebiet verzehrt werde. Die Entscheidung ist endgültig und nicht mehr anfechtbar.
Für Automatenbetreiber in Freiburg bedeutet das: Die verfassungsrechtliche Argumentationslinie hinter dem Tübinger Modell gilt als höchstrichterlich geklärt. Ob die Freiburger Satzung selbst je gerichtlich angegriffen wird, lässt sich daraus nicht ableiten – ein solches Verfahren ist uns aktuell nicht bekannt. Eine dem Freiburger Abschnitt 3.7 vergleichbare Automaten-Klausel haben wir in den eingesehenen Tübinger Dokumenten (Satzungs-Zusammenfassungen, Standardantwort der Stadt Tübingen) nicht gefunden; ob Tübingen das Thema an anderer Stelle regelt, ließ sich hier nicht abschließend klären. Wer vertiefen möchte, wer die Kosten für Einwegverpackungen am Kaffeeautomaten in einem solchen Modell am Ende wirklich trägt, findet mehr dazu im automatentests.de-Ratgeber „Einwegkunststoffabgabe am Kaffeeautomaten: Wer zahlt sie wirklich".
Widerstand vor Ort: Kritik, Tricks und städtische Unterstützung
Wie zuvor in Tübingen regt sich auch in Freiburg Widerstand aus der Gastronomie – dokumentiert vor allem für klassische Gastrobetriebe, Automatenbetreiber kommen darin nicht ausdrücklich vor. Bäckereichef Wolfgang Pfeifle nannte den Ratsbeschluss laut chilli:freiburg „eine Vollkatastrophe", DEHOGA-Kreisvorsitzende Doris Hertweck warnte vor zusätzlicher Belastung für Betriebe, die „ums Überleben kämpfen", und Branchenverbände befürchteten laut demselben Bericht Gästerückgänge von bis zu 30 Prozent – eine Prognose, keine gemessene Zahl (nicht unabhängig bestätigt). Bekannt wurden auch Umgehungsversuche: Ein Patissier kürzte in einem viral verbreiteten Video Holzgabeln auf unter 10 cm; andere Betriebe gaben Verpackungen „kostenlos" ab oder nutzten die steuerfreie Lieferservice-Regel. Zum Vergleich verwies chilli:freiburg auf das benachbarte Konstanz, das seit Anfang 2025 gleich besteuert und von 14 Tonnen weniger Müll sowie rund einer Million weniger Einwegbechern berichtet habe – eine Zahl für Konstanz, nicht für Freiburg.
Die Stadt reagiert mit einem nach eigenen Angaben deutschlandweit einzigartigen Mehrwegverbund (Abholung, Spülung, Rücklieferung von Pfandgeschirr), Zuschüssen für Spülmaschinen und kostenloser Beratung. Anbieter wie das Göttinger Unternehmen FairCup werben bereits um Freiburger Betriebe und rechnen vor, dass ein Café mit 200 Einwegbechern täglich rein rechnerisch 100 Euro Steuer pro Tag bzw. rund 3.000 Euro im Monat sparen könnte, wenn komplett auf Mehrweg umgestellt wird (Beispielrechnung: ca. 200 × 0,50 € = ca. 100 € pro Tag, hochgerechnet auf 30 Tage rund 3.000 €). Für Automatenbetreiber dürfte eine Mehrwegumstellung technisch anspruchsvoller sein als für eine Bedientheke, weil sie Rücknahme- und Reinigungslogistik am unbemannten Standort voraussetzt. Die Stadt nennt Rückgabeautomaten für Mehrwegbecher als mittelfristige Perspektive, ein konkretes Angebot für klassische Verkaufsautomaten gibt es daraus bislang nicht.
Zum Vertiefen: passende Ratgeber
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