Compliance
BFSG-Konformität (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025)
Begriff aus dem Vending-Glossar
BFSG-Konformität bezeichnet die Erfüllung aller Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG), das seit dem 28. Juni 2025 für Selbstbedienungsterminals und Zahlungssysteme in Deutschland verbindlich gilt. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882/EU (European Accessibility Act) in deutsches Recht um und verpflichtet Hersteller sowie Betreiber, ihre Produkte und Schnittstellen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten.
Was das BFSG von Automatenbetreibern fordert
Selbstbedienungsterminals unterliegen dem harmonisierten Standard EN 301 549 V3.2.1 (Stand März 2021, referenziert WCAG 2.1), der die technischen Mindestanforderungen verbindlich definiert. Drei Anforderungen treffen den Automatenmarkt direkt: Bedienelemente müssen im Reichweitenbereich für Rollstuhlnutzer liegen (EN 301 549, Abschnitt 8.3 – je nach Bauart zwischen rund 800 mm und maximal rund 1.200 mm über dem Boden), Displaytexte benötigen ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 (WCAG 2.1 Kriterium 1.4.3, Level AA), und rein visuelle Ausgaben brauchen eine Ton- oder Tastalternative. Zeitbegrenzte Eingabefenster müssen durch den Nutzer verlängerbar sein.
Update in Vorbereitung: Die Nachfolgeversion EN 301 549 V4.1.1 (WCAG 2.2 statt WCAG 2.1) wurde am 24. August 2026 von ETSI, CEN und CENELEC verabschiedet und am 2. September 2026 veröffentlicht. Ihre rechtlich bindende Wirkung als harmonisierte Norm mit Konformitätsvermutung setzt erst mit der noch ausstehenden Zitierung im Amtsblatt der EU ein; bis dahin bleibt V3.2.1 die maßgebliche Referenz für die BFSG-Konformität.
Fristen: Zwei getrennte Übergangsregeln, nicht ein pauschales 2030
§ 38 BFSG unterscheidet zwei Bestandsschutz-Regeln, die in der Praxis oft verwechselt werden:
- Dienstleistungen allgemein (§ 38 Abs. 1): Wer eine Dienstleistung mit einem vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzten Produkt erbringt, darf dieses Produkt bis maximal 27. Juni 2030 weiterverwenden.
- Selbstbedienungsterminals speziell (§ 38 Abs. 2): Für Terminals gilt eine eigene, potenziell längere Frist – Einsatz bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, längstens jedoch 15 Jahre nach Inbetriebnahme des einzelnen Geräts. Ein 2023 aufgestelltes Cashless-Terminal darf damit bis 2038 weiterlaufen, auch über 2030 hinaus. Deutschland hat die in der EU-Richtlinie vorgesehene Obergrenze von 20 Jahren national auf 15 Jahre verkürzt.
Neuinstallationen ab dem 28. Juni 2025 müssen die Anforderungen unmittelbar erfüllen. Betreiber mit gemischtem Gerätepark sollten je Terminal das individuelle Inbetriebnahmedatum dokumentieren, um die 15-Jahres-Frist im Streitfall nachweisen zu können, und den Austausch nicht-konformer Geräte in reguläre Replacementzyklen integrieren.
Cashless-Terminals im Fokus
Cashless-Terminals an Automaten gelten als eigenständige Produkte und fallen unter die Produktpflichten des BFSG. Für barrierefreie Nachrüstterminals mit Audiofunktion und taktiler Tastatur sind die Preise öffentlich nicht einheitlich beziffert und beim Anbieter anzufragen. Nicht-konforme Zahlungsterminals dürfen ab dem Stichtag nicht mehr erstmals in Verkehr gebracht werden.
Ausnahmen: Kleinstunternehmen als Dienstleister
Das BFSG entlastet Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte, Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme bis 2 Millionen Euro), die Dienstleistungen erbringen, von den Barrierefreiheitspflichten (§ 3 Abs. 3 BFSG). Die Ausnahme betrifft ausschließlich Dienstleister, nicht Hersteller: Ein kleiner Automatenaufsteller, der Terminals lediglich betreibt, kann sich unter Umständen auf die Ausnahme berufen; der Terminalhersteller selbst bleibt in jedem Fall zur Herstellung konformer Produkte verpflichtet und muss die Ausnahme aktiv begründen und dokumentieren, nicht nur behaupten.
Marktüberwachung und Zuständigkeit
Marktüberwachung und Durchsetzung obliegen den zuständigen Länderbehörden. Eine zentrale Anlaufstelle ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eingerichtet. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Quellen & Weiterführendes
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Volltext auf gesetze-im-internet.de
- EU-Richtlinie 2019/882/EU – European Accessibility Act, EUR-Lex
- ETSI EN 301 549 V3.2.1 – Accessibility requirements for ICT products and services
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)