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Verpackungssteuer 2026: Freiburg und Tübingen – wo Vending-Automaten teurer werden
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Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Freiburg im Breisgau eine kommunale Verpackungssteuer auf Einwegbehälter und Einwegbesteck. Damit ist Freiburg nach Tübingen (seit 2022) und Konstanz (seit Januar 2025) die dritte größere Stadt in Baden-Württemberg mit einer solchen Abgabe. Für Vending-Betreiber bedeutet das konkret: 50 Cent Steuer pro ausgegebenem Einwegbecher, fällig als Steuerschuldner beim Automaten-Operator, nicht beim Unternehmen am Aufstellort.
Steuersätze in Freiburg und Tübingen: Was gilt wo?
Die Sätze beider Städte sind identisch. Pro Einwegbehälter oder Einweggeschirr werden 50 Cent fällig, pro Einwegbesteck oder Trinkhalm ab mindestens 10 cm Länge 20 Cent. Tübingen deckelt die Steuerlast auf maximal 1,50 Euro pro Einzelmahlzeit. Ob Freiburg diese Obergrenze übernommen hat, lässt sich den Auslegungshinweisen der Stadt Freiburg entnehmen, die das Rathaus als Orientierungshilfe für Steuerpflichtige veröffentlicht hat.
Ein wesentlicher Unterschied besteht beim Anwendungsbereich: Freiburg besteuert auch den Vor-Ort-Verzehr. Wer einen Kaffee am Automaten zieht und den Becher an Ort und Stelle trinkt, löst damit die Steuerpflicht aus. Tübingen und Konstanz erheben die Abgabe dagegen ausschließlich auf To-go-Verkäufe. Für Betriebsvending, bei dem Mitarbeitende den Kaffee am Schreibtisch konsumieren, ist Freiburgs Regelung deshalb breiter gefasst als das Tübinger Referenzmodell.
Verfassungsrechtliche Grundlage: Rechtssicherheit seit Ende 2024
Die kommunale Verpackungssteuer ist rechtlich gesichert. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte das Tübinger Modell im Mai 2023 für rechtens. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte am 27. November 2024 (Urteil veröffentlicht am 22. Januar 2025) die Verfassungsmäßigkeit der Steuer als kommunale Aufwandsteuer nach Artikel 105 Absatz 2a Grundgesetz. Der NWB-Experten-Blog analysiert, unter welchen Bedingungen kommunale Verpackungssteuern diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten.
Kommunen in den meisten Bundesländern können damit vergleichbare Abgaben einführen, ohne weitere gerichtliche Hürden fürchten zu müssen. Bayern steht außerhalb dieses Rahmens: Dort hat das Land die Einführung kommunaler Verpackungssteuern auf Gemeindeebene verboten.
Steuerschuldner ist in allen drei Städten der Gaststätteninhaber oder Händler, im Vending-Kontext der Automaten-Operator. Der Aufstellort-Betreiber haftet nicht direkt. Unklar bleibt, wie bei klassischen Betreibermodellen, bei denen Operator und Rauminhaber verschiedene Parteien sind, die Pflicht eindeutig zugeordnet wird. Der Bundesverband der Deutschen Vending-Automatenwirtschaft (BDV) hat diesen Punkt in laufenden Gesprächen mit Kommunen thematisiert; eine abschließende rechtliche Klärung für alle Vending-spezifischen Konstellationen steht noch aus.
Welche Automaten sind konkret betroffen?
621.000 Vending-Automaten stehen laut BDV Marktstudie 2024 in Deutschland. Getränkeautomaten mit Einwegbechern erwirtschaften davon über 60 Prozent des Branchenumsatzes. Mehr als 80 Prozent der steuerlich betroffenen Geräte stehen in Betrieben zur Mitarbeiterversorgung, nicht im öffentlichen Straßenraum. Das Argument des BDV, Betriebsvending sei keine klassische To-go-Nutzung, hat damit statistische Substanz: Die Vending-Steuerbelastung trifft vor allem Unternehmenskantinen und Bürokaffee-Angebote.
Besonders schwierig ist die Lage für rund 20.000 InCup-Automaten (Beutelautomaten) in Deutschland. Diese Geräte geben Heißgetränke in Einwegbechern aus und lassen sich technisch häufig nicht ohne Gerätetausch auf ein Mehrwegsystem umstellen. Für Betreiber dieser Geräte in Freiburg, Tübingen oder Konstanz ist der Wechsel auf eine becher-agnostische Maschine damit keine Option, sondern eine Notwendigkeit.
Was die Steuer pro Ausgabe bedeutet

50 Cent Steuer auf einen Heißgetränkebecher entsprechen bei einem typischen Netto-Verkaufspreis von 1,00 bis 1,50 Euro einem Aufschlag von 33 bis 50 Prozent auf den Produktpreis. Wer die Steuer nicht weiterwälzt, zum Beispiel bei Gratis-Kaffeeangeboten in der Betriebskantine, trägt die Kosten direkt als Betriebsausgabe.
Tübingen meldete für das Jahr 2022 mindestens 692.000 Euro Steuereinnahmen aus der Abgabe. Freiburg kalkuliert für 2026 mit 2,2 Millionen Euro Einnahmen. Der Sprung erklärt sich durch Freiburgs größere Einwohnerzahl, die höhere Gastronomiemagnete und die breitere Bemessungsgrundlage durch den Vor-Ort-Verzehr.
Alternativen und Handlungsoptionen für Betreiber
Mehrwegsysteme sind die einzige Möglichkeit, die Steuer vollständig zu vermeiden. Der BDV benennt konkret mehrere Wege:
Mehrwegbecher-Systeme wie Recup oder Rebowl: Automaten, die ausschließlich Mehrwegbehälter ausgeben, unterliegen nicht der Verpackungssteuer. Das setzt voraus, dass der Aufstellort die Rückgabe und Reinigung organisieren kann.
Porzellanbecher für stationäre Aufstellplätze: Technisch umsetzbar bei abgeschlossenen Standorten mit Spülinfrastruktur, etwa in Unternehmenskantinen mit eigenem Geschirr-Kreislauf.
Pfandsysteme am Automaten: Wird bei einzelnen Herstellern erprobt, ist aber noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar.
Der BDV führt seit 2025 Gespräche mit betroffenen Kommunen und setzt sich für Ausnahmen für das Betriebsvending ein. Eine Petition vom Februar 2025 mit 454 Unterschriften wurde eingereicht und anschließend zurückgezogen. Öffentlich bekannte Ergebnisse dieser Verhandlungen lagen zum Stand September 2026 nicht vor.
Der bundesweite Trend: Wo kommt die Steuer als nächstes?
Konstanz hat die Verpackungssteuer ab Januar 2025 eingeführt und nach neun Monaten 4,7 Prozent weniger Abfall im öffentlichen Raum verzeichnet. Das entspricht rund 14 Tonnen weniger Verpackungsmüll, gleichbedeutend mit etwa einer Million weniger Einwegbechern. Dieses messbare Ergebnis stärkt das politische Argument für das Instrument und dürfte weiteren Kommunen in ihrer Entscheidung Rückenwind geben.
Potsdam hat die Einführung einer Verpackungssteuer ab dem 1. Juli 2026 beschlossen. Köln, Bremen, Bonn, Heidelberg, Gießen und Trier befinden sich in der Vorbereitungsphase. Rund 120 Städte interessieren sich für das Modell. Für Betreiber mit Standorten in mehreren Städten entsteht damit eine fragmentierte Regulierungslandschaft: unterschiedliche Steuersätze, unterschiedliche Definitionen des Steuerobjekts und unterschiedliche Auslegungen zur Steuerpflicht im Betriebsvending. Wer heute Neugeräte investiert, sollte prüfen, ob diese in allen Standortkommunen der nächsten fünf Jahre steuerfrei betrieben werden können.
Letzte Aktualisierung: 30. September 2026
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