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EWKFondsG 2024: Einwegkunststofffonds — Meldepflicht, Strafen & wie du es umsetzt
Inhalt
- Seit 2024 gilt die Abgabepflicht: Was Betreiber jetzt wissen müssen
- Wer ist "Hersteller" im Sinne des EWKFondsG?
- Welche Produkte fallen unter das Gesetz?
- Abgabesätze nach der EWKFondsV
- Meldepflicht: Fristen, Ablauf, Nullmeldung
- Registrierungsfristen und Vertriebsverbot
- Strafen: Bis zu 100.000 Euro Bußgeld
- DIVID und LUCID: Zwei Systeme, zwei Pflichten
- Was das für die Vending-Branche bedeutet
- Checkliste: Umsetzung in sechs Schritten
Seit 2024 gilt die Abgabepflicht: Was Betreiber jetzt wissen müssen
Seit dem 1. Januar 2024 verpflichtet das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte zur Registrierung beim Umweltbundesamt, zur jährlichen Mengenmeldung und zur Zahlung einer gesetzlichen Abgabe. Wer die Fristen verpasst, riskiert Bußgelder bis 100.000 Euro und ein Vertriebsverbot. Das Gesetz setzt die SUP-Richtlinie 2019/904/EU der Europäischen Union in nationales Recht um und wird durch das Umweltbundesamt (UBA) über die Plattform DIVID administriert.
Letzte Aktualisierung: 2026-09-24
Wer ist "Hersteller" im Sinne des EWKFondsG?
Als Hersteller gilt, wer Einwegkunststoffprodukte (EWK-Produkte) erstmals gewerblich in Deutschland auf dem Markt bereitstellt. Die FAQ des Bundesumweltministeriums benennen drei Kerngruppen:
- Importeure, die EWK-Produkte direkt aus dem Ausland beziehen und erstmals in Deutschland anbieten
- Produzenten, die EWK-Produkte selbst herstellen und in Deutschland in Verkehr bringen
- Betreiber, die Waren direkt aus dem Ausland importieren, ohne einen deutschen Zwischenhändler einzuschalten
Vending-Betreiber, die ihre Becher und Verpackungen bei deutschen Händlern kaufen, gelten nach dieser BMUKN-Auslegung nicht als Hersteller im Sinne des EWKFondsG. Die Registrierungs- und Abgabepflicht liegt dann beim inländischen Erstinverkehrbringer. Ausnahme: Wer Becher oder Verpackungen direkt aus dem Ausland importiert, wird selbst zum Hersteller und muss sich registrieren. Da die Grenze zwischen inländischem Kauf und Direktimport in der Praxis fließend sein kann, empfiehlt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) eine individuelle Prüfung bei Mischmodellen.
Welche Produkte fallen unter das Gesetz?
Das EWKFondsG erfasst eine gesetzlich definierte Liste:
- Einwegkunststoff-Getränkebecher (inkl. Deckel)
- Lebensmittelbehälter aus Kunststoff (z. B. Salatschalen, Snackboxen)
- Tüten und Folienverpackungen
- Leichte Kunststoff-Tragetaschen
- Feuchttücher
- Luftballons
- Tabakprodukte mit Kunststofffilter
Für Vending-Betreiber steht der To-go-Kaffeebecher im Mittelpunkt: Als Einwegkunststoff-Getränkebecher liegt der Abgabesatz bei 1,24 Euro pro Kilogramm. Für eine Beispielrechnung nehmen wir 12 Gramm pro Becher an (0,4-l-Papierbecher mit Kunststoffbeschichtung); das tatsächliche Gewicht steht im Datenblatt des Becherlieferanten. Bei 10.000 ausgegebenen Bechern pro Jahr ergibt sich eine Abgabemasse von rund 120 kg und eine Abgabe von rund 149 Euro netto. Das ist kein Existenzthema für den Einzelbetrieb, aber bei Betreibern mit Dutzenden Standorten summiert sich der Betrag schnell.
Abgabesätze nach der EWKFondsV
Die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) legt die Abgabesätze pro Kilogramm fest. Grundlage sind die tatsächlich in Verkehr gebrachten Mengen des Vorjahres:
| Produktkategorie | Abgabesatz |
|---|---|
| Getränkebecher (inkl. Deckel) | 1,24 Euro/kg |
| Lebensmittelbehälter | 0,18 Euro/kg |
| Tüten und Folienverpackungen | 0,88 Euro/kg |
| Leichte Tragetaschen | 3,80 Euro/kg |
| Luftballons | 4,34 Euro/kg |
| Tabakfilter | 8,97 Euro/kg |
Die Sätze gelten seit Inkrafttreten des Gesetzes. Eine erste Überprüfung ist bis Ende 2026 vorgesehen; ob und in welchem Umfang Anpassungen folgen, ist nach aktuellem Stand nicht öffentlich beziffert. Quelle: BMUKN-FAQ und ecopv-Compliance-Leitfaden.
Meldepflicht: Fristen, Ablauf, Nullmeldung
Registrierte Hersteller melden jährlich bis zum 15. Mai die im Vorjahr in Verkehr gebrachten Mengen über die DIVID-Plattform (www.einwegkunststofffonds.de). Gemeldet werden Art und Masse in Kilogramm, aufgeschlüsselt nach Produktkategorie. Die Erstmeldung für das Jahr 2024 war bis zum 15. Mai 2025 einzureichen.
Drei Punkte, die in der Praxis oft übersehen werden:
Nullmengen sind meldepflichtig. Wer im betreffenden Jahr keine EWK-Produkte in Verkehr gebracht hat, muss trotzdem eine Nullmeldung abgeben. Diese Pflicht entfällt nicht automatisch bei fehlender Tätigkeit.
UBA schätzt bei fehlender Meldung. Wer keine Meldung abgibt, dem schätzt das Umweltbundesamt die Menge nach eigenem Ermessen. Erfahrungsgemäß fallen solche Schätzungen zu Lasten des Betroffenen aus.
Sachverständigenprüfung ab 100 kg. Wer pro Produktkategorie mehr als 100 kg in Verkehr bringt, muss die Mengenmeldung von einem registrierten Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vergleichbar) prüfen lassen. Unterhalb dieser Schwelle entfällt die Prüfpflicht. Ob die 100-kg-Grenze per Produktkategorie oder produktübergreifend gilt, ist in den gesichteten Quellen nicht eindeutig dokumentiert: Im Zweifel per Kategorie kalkulieren.

Registrierungsfristen und Vertriebsverbot
100.000 Euro Bußgeld und Vertriebsverbot: Die Sanktionen setzen voraus, dass überhaupt eine Registrierungspflicht besteht. Das Gesetz kennt zwei Startpunkte:
- Neu tätige Hersteller (ab 01.01.2024): Sofortige Registrierung auf DIVID bei Aufnahme der Tätigkeit.
- Bestandsunternehmen (tätig vor 01.01.2024): Registrierungsfrist war der 31.12.2024.
Seit dem 1. Januar 2025 gilt ein Vertriebsverbot für nicht registrierte Hersteller. Wer die Frist verpasst hat und weiterhin EWK-Produkte in Verkehr bringt, handelt ordnungswidrig. Das UBA kann den Vertrieb untersagen und Waren beschlagnahmen lassen. Eine Nachregistrierung bleibt trotzdem empfehlenswert, um weiteren Schaden zu begrenzen. Quelle: IHK Chemnitz.
Strafen: Bis zu 100.000 Euro Bußgeld
Das EWKFondsG sieht gestaffelte Sanktionen vor. Laut Menold Bezler Rechtsanwälte und Händlerbund drohen:
- Bußgelder bis zu 100.000 Euro bei Verstößen gegen Registrierungs-, Melde- oder Zahlungspflichten
- Säumniszuschläge bei verspäteter Abgabenzahlung (genaue Staffelung nicht öffentlich beziffert)
- Vertriebsverbot für nicht registrierte Hersteller (seit 01.01.2025 in Kraft)
- Beschlagnahme nicht konformer Waren
Der Bußgeldrahmen von 100.000 Euro positioniert das EWKFondsG auf einem Niveau vergleichbar mit Verstößen gegen das Verpackungsgesetz. Ob formale Fehler in der Mengenmeldung mit demselben Rahmen belegt sind wie vollständige Nichtregistrierung, ist nach aktuellem Stand nicht öffentlich dokumentiert.
DIVID und LUCID: Zwei Systeme, zwei Pflichten
Die Registrierung bei LUCID ist laut Zentraler Stelle Verpackungsregister kostenfrei, die DIVID-Abgabe richtet sich nach Kilogramm: Beide Pflichten können denselben Betreiber treffen. DIVID und LUCID sind nicht dasselbe System.
LUCID (Verpackungsgesetz / VerpackG): Registrierung und Systembeteiligung für Verpackungen. Betreibt die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister. Wer Verpackungen in Umlauf bringt, zahlt in das duale System ein.
DIVID (EWKFondsG / UBA): Registrierung, Mengenmeldung und Abgabenzahlung für Einwegkunststoffprodukte. Finanziert kommunale Reinigungskosten für öffentliche Plätze, Gewässer und Bewusstseinsmaßnahmen.
Eine Registrierung bei LUCID ersetzt die DIVID-Registrierung nicht. Das UBA stellt auf seiner EWKFonds-Seite die Abgrenzung klar.
Was das für die Vending-Branche bedeutet
Der Bundesverband der Deutschen Vending-Automatenwirtschaft (BDV) hat das Gesetzgebungsverfahren begleitet und das Thema in BDV Intern (02/2022, 02/2023, 02/2024, 02/2025) dokumentiert. Für Automaten-Betreiber ergeben sich drei konkrete Szenarien:
Standardfall Becher-Kauf beim deutschen Händler: Der Händler ist Hersteller im Sinne des EWKFondsG. Der Betreiber trägt keine eigene Registrierungspflicht, zahlt den Abgabesatz aber indirekt über den Einkaufspreis.
Direktimport aus dem Ausland: Der Betreiber wird zum Hersteller und trägt alle Registrierungs-, Melde- und Zahlungspflichten selbst. Wer Becher z. B. direkt aus den Niederlanden oder Polen bezieht, fällt in diese Kategorie.
Mehrwegangebotspflicht parallel: Wer Speisen oder Getränke in Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebechern abgibt, die erst vor Ort befüllt werden, muss seit dem 1. Januar 2023 auch eine Mehrwegalternative anbieten (§ 33 VerpackG). Für Verkaufsautomaten sieht § 34 Abs. 2 VerpackG eine Erleichterung vor: Betreiber können die Pflicht auch erfüllen, indem sie anbieten, die Ware in vom Kunden mitgebrachte Mehrwegbehälter abzufüllen, und müssen darauf gut sichtbar hinweisen (§ 34 Abs. 3). Diese Pflicht läuft unabhängig vom EWKFondsG und ist kein Ersatz für die Registrierung.
Checkliste: Umsetzung in sechs Schritten
- Herstellereigenschaft klären. Direktimport aus dem Ausland = Hersteller. Kauf bei deutschem Händler = nach BMUKN-Auslegung kein Hersteller. Rechtliche Prüfung empfohlen bei Mischmodellen oder Unsicherheit.
- Auf DIVID registrieren. Plattform: www.einwegkunststofffonds.de. Für Bestandsunternehmen war die Frist der 31.12.2024; eine Nachregistrierung bleibt trotzdem ratsam, um das Vertriebsverbot abzuwenden.
- Mengendokumentation aufbauen. Art und kg-Zahl aller in Verkehr gebrachten EWK-Produkte, nach Kategorie aufgeschlüsselt, laufend erfassen.
- Jährlich bis 15. Mai melden. Mengen des Vorjahres auf DIVID einreichen. Nullmeldung nicht vergessen, auch bei keiner Tätigkeit.
- Sachverständigenprüfung ab 100 kg. Bei Überschreitung der 100-kg-Schwelle pro Produktkategorie einen registrierten Sachverständigen beauftragen, bevor die Meldung abgegeben wird.
- LUCID-Pflichten separat prüfen. DIVID-Registrierung ersetzt keine LUCID-Registrierung für verpackungsgesetz-relevante Produkte.
*Quellen und KI-Transparenz: Dieser Artikel basiert auf öffentlich zugänglichen Rechtstexten, Behörden-FAQs und Verbandspublikationen (Stand: September 2026). Individuelle Rechtsfragen sollten mit einem Fachanwalt oder einer IHK abgeklärt werden.*
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