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Markt-Analyse

Einwegkunststofffonds: Die Abgabesätze stehen zum Jahresende zur Überprüfung

von Redaktion AutomatenTests.deVeröffentlicht 4 Min Lesezeit
Inhalt
  1. Einwegkunststofffonds: Die Abgabesaetze stehen zum Jahresende zur Ueberpruefung
  2. Was heute gilt
  3. Warum die Ueberpruefung kein Freibrief ist
  4. Was das fuer die eigene Kalkulation bedeutet
  5. Der weitere Zeitplan
  6. Was jetzt zu tun ist

Einwegkunststofffonds: Die Abgabesaetze stehen zum Jahresende zur Ueberpruefung

Der Satz, mit dem Automatenbetreiber ihre Einwegbecher versteuern, ist nicht auf Dauer festgeschrieben. Paragraf 14 Absatz 3 des Einwegkunststofffondsgesetzes verlangt, dass die Abgabesaetze regelmaessig, mindestens alle drei Jahre, ueberprueft und, soweit erforderlich, angepasst werden. Festgelegt wurden sie durch eine Rechtsverordnung, die das Umweltministerium nach Absatz 1 derselben Vorschrift bis zum 31. Dezember 2023 zu erlassen hatte. Damit laeuft die erste Drei-Jahres-Frist mit dem Ende dieses Jahres ab.

Das Gesetz selbst wurde zuletzt am 13. Juli 2026 geaendert, durch Artikel 5 des Gesetzes im Bundesgesetzblatt 2026 I Nummer 207. Wer die Fassung von 2024 gespeichert hat, arbeitet also mit einem ueberholten Text.

Was heute gilt

Die Einwegkunststofffondsverordnung nennt in Paragraf 2 fuer jede Produktart einen Betrag in Euro je Kilogramm Produktmasse. Fuer Getraenkebecher sind es 1,236 Euro. Zum Vergleich stehen dort Lebensmittelbehaelter mit 0,177 Euro, nicht bepfandete Getraenkebehaelter mit 0,181 Euro und bepfandete Getraenkebehaelter mit 0,001 Euro.

Der Becher ist damit die teuerste dieser vier Positionen — knapp das Siebenfache des nicht bepfandeten Getraenkebehaelters und mehr als das Tausendfache des bepfandeten. Fuer einen Betreiber, der Kaffee in Einwegbechern ausgibt, ist das die Position, die ihn ueberhaupt betrifft.

Umgerechnet auf einen handelsueblichen Automatenbecher von 4,00 Gramm sind das 0,49 Cent je Becher. Ein Standort mit 100 Bechern am Tag setzt im Jahr 146,00 Kilogramm Bechermasse in Verkehr und zahlt 180,46 Euro Abgabe.

Warum die Ueberpruefung kein Freibrief ist

Die Anpassung geschieht nicht nach Kassenlage. Paragraf 14 Absatz 2 bindet die Festlegung an vier Grundsaetze: das Kostendeckungsgebot, das Kostenueberschreitungsverbot, den Grundsatz der Kosteneffizienz und das Transparenzgebot. Der Satz soll also genau die Kosten decken, die der Fonds tatsaechlich erstattet — nicht mehr und nicht weniger.

Damit haengt die Richtung der Anpassung an einer empirischen Frage: Wie viel haben die anspruchsberechtigten Kommunen in den ersten Jahren tatsaechlich abgerufen, und wie viel ist eingenommen worden? Liegen die Auszahlungen unter den Einnahmen, spricht das Kostenueberschreitungsverbot fuer eine Senkung. Liegen sie darueber, verlangt das Kostendeckungsgebot eine Erhoehung.

Beraten wird das Ministerium dabei von der Einwegkunststoffkommission, die Paragraf 24 des Gesetzes einrichtet. Ihre Aufgabe ist dort ausdruecklich benannt: Sie beraet bei der Ueberpruefung und Anpassung der Abgabesaetze nach Paragraf 14 Absatz 3.

Was das fuer die eigene Kalkulation bedeutet

Die Abgabe haengt linear an der Masse und linear am Satz. Wer seine Jahreskilogramm kennt, kann jede Satzaenderung selbst durchrechnen, ohne auf eine Einordnung zu warten.

Fuer den Standort mit 100 Bechern am Tag und 146,00 Kilogramm im Jahr bedeutet jede Aenderung des Satzes um zehn Prozent eine Aenderung von 18,05 Euro im Jahr. Bei 200 Bechern am Tag sind es 36,09 Euro. Gemessen an den uebrigen Positionen einer Tassenkalkulation ist das eine kleine Groesse — aber sie ist berechenbar, und das ist der Punkt.

Die eigentliche Vorbereitung ist deshalb keine juristische, sondern eine buchhalterische: Kennen Sie die Masse Ihrer Becher in Gramm, und kennen Sie die Stueckzahl, die Sie im Jahr ausgeben. Beide Zahlen brauchen Sie ohnehin fuer die jaehrliche Meldung, die Paragraf 11 Absatz 1 bis zum 15. Mai verlangt. Wer sie hat, braucht fuer jede kuenftige Satzaenderung eine Multiplikation und keine Beratung.

Der weitere Zeitplan

Neben der Satzueberpruefung steht ein zweiter Termin im Gesetz. Paragraf 28 verpflichtet die Bundesregierung, bis zum 31. Dezember 2027 die Wirkung der Regelungen im Hinblick auf die Zielerreichung zu evaluieren. Das ist die grundlegendere Ueberpruefung: Sie fragt nicht nach der Hoehe des Satzes, sondern danach, ob das Instrument als Ganzes wirkt.

Auch das Punktesystem, ueber das die Mittel an die Anspruchsberechtigten verteilt werden, unterliegt derselben Drei-Jahres-Regel — Paragraf 23 Absatz 4 verlangt dafuer wortgleich eine regelmaessige Ueberpruefung mindestens alle drei Jahre.

Neu ab diesem Jahr ist ausserdem eine Gruppe, die bisher nicht betroffen war: Hersteller von Feuerwerkskoerpern, die ihre Taetigkeit vor dem 1. Januar 2026 aufgenommen haben, muessen sich bis zum 31. Dezember 2026 beim Umweltbundesamt registrieren; ihre erste Datenmeldung ist zum 15. Mai 2028 faellig. Fuer Automatenbetreiber aendert das nichts, es zeigt aber, dass der Kreis der Abgabepflichtigen erweitert wird und nicht schrumpft.

Was jetzt zu tun ist

Drei Dinge, alle drei ohne fremde Hilfe machbar:

  • Die aktuelle Fassung des Gesetzes vom 13. Juli 2026 an die Stelle der alten

setzen, falls Sie eine gespeicherte Kopie verwenden

  • Die eigene Jahresmasse in Kilogramm aus der letzten Meldung heraussuchen und

neben den Satz von 1,236 Euro legen

  • Die Meldung zum 15. Mai des kommenden Jahres jetzt einplanen, unabhaengig

davon, ob der Satz sich aendert

Sollte die Verordnung geaendert werden, steht die neue Zahl an derselben Stelle: in Paragraf 2 der Einwegkunststofffondsverordnung. Wir werden die Aenderung hier nachtragen, sobald sie im Bundesgesetzblatt steht.

Stand: 10. September 2026. Alle Vorschriften im Volltext bei gesetze-im-internet.de nachgelesen; die Abgabesaetze stammen aus Paragraf 2 der Verordnung in der abgerufenen Fassung. Ob und wie die Saetze angepasst werden, war zum Stichtag nicht veroeffentlicht — dieser Beitrag benennt die Frist und die Bindungen, nicht ein Ergebnis.

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Nützliche Links und Dokumente

Weiterführende Quellen

  1. 1.Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) im Volltext bei gesetze-im-internet.de, abgerufen 2026-09-10 — Paragraf 14 Absatz 1 (Rechtsverordnung bis 31.12.2023), Absatz 2 (Kostendeckungsgebot, Kostenueberschreitungsverbot, Kosteneffizienz, Transparenzgebot), Absatz 3 (Ueberpruefung mindestens alle drei Jahre); Paragraf 11 Absatz 1 (Meldung jaehrlich bis 15. Mai); Paragraf 13 Absatz 1 (jaehrlicher Abgabebescheid des Umweltbundesamtes); Paragraf 23 Absatz 4 (Punktesystem, dieselbe Drei-Jahres-Regel); Paragraf 24 (Einwegkunststoffkommission beraet bei Ueberpruefung und Anpassung nach Paragraf 14 Absatz 3); Paragraf 28 (Evaluierung bis 31.12.2027); Uebergangsvorschrift Feuerwerkskoerper (Registrierung bis 31.12.2026, erste Meldung 15.05.2028). Fundstellennachweis: zuletzt geaendert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 207gesetze-im-internet.de/ewkfondsg/BJNR07C0B0023.html
  2. 2.Einwegkunststofffondsverordnung, Paragraf 2 (Abgabesaetze) im Volltext, abgerufen 2026-09-10 — woertlich in Euro pro 1 Kilogramm: Lebensmittelbehaelter 0,177, nicht bepfandete Getraenkebehaelter 0,181, bepfandete Getraenkebehaelter 0,001, Getraenkebecher 1,236gesetze-im-internet.de/ewkfondsv/__2.html
  3. 3.Umweltbundesamt, Themenseite Einwegkunststofffonds — zustaendige Behoerde fuer Registrierung, Meldung ueber die Plattform DIVID und den Abgabebescheidumweltbundesamt.de/ewkf
  4. 4.Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Fragen und Antworten zum Einwegkunststofffondsgesetz — Verfahren der Registrierung und der jaehrlichen Meldung zum 15. Mai aus Sicht des verordnungsgebenden Ministeriumsbundesumweltministerium.de/themen/kreislaufwirtschaft/fragen-und-antworten-zum-einwegkunststofffondsgesetz