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Markt-Analyse

BFSG im Vending: Welche Automaten barrierefrei sein müssen – ab sofort gültig

von Redaktion AutomatenTests.deVeröffentlicht 4 Min Lesezeit
Inhalt
  1. Was fällt unter das BFSG, was nicht?
  2. Technische Anforderungen an barrierefreie Zahlungsterminals
  3. Übergangsregelungen: neue vs. bestehende Terminals
  4. Apps und Websites: wann Betreiber betroffen sind
  5. Bußgelder und Abmahnrisiko
  6. Checkliste: Was Betreiber jetzt tun sollten

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verbindlich. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um und erfasst eine Vielzahl von Produkten und digitalen Diensten. In der Vending-Branche hat der Stichtag erhebliche Unsicherheit ausgelöst: Müssen Snack-, Getränke- und Kaffeeautomaten jetzt barrierefrei sein?

Die Antwort: Nein, die Geräte selbst fallen nicht unter das Gesetz. Was dagegen sofort gilt, betrifft Betreiber dennoch unmittelbar: Zahlungsterminals, die seit dem 28. Juni 2025 neu in Verkehr gebracht werden, müssen die Anforderungen der BFSGV erfüllen. 47 Prozent aller Bezahlvorgänge am deutschen Automaten liefen 2025 per Karte ab, Bargeld lag erstmals dahinter mit 41 Prozent (Allensbach-Studie 2025, publiziert von Initiative Deutsche Zahlungssysteme / BDV). Wer heute ein Cashless-Terminal nachrüstet oder austauscht, greift zwingend zu einem BFSG-konformen Gerät.

Was fällt unter das BFSG, was nicht?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nennt in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Zahlungsterminals ausdrücklich als erfasste Produkte. Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten stehen ebenfalls auf der Liste. Nicht erfasst sind Vending-Automaten als solche: Sie gelten nach Auslegung des Bundesverbands der Deutschen Vending-Automatenwirtschaft (BDV) und des Terminalherstellers CCV nicht als "Selbstbedienungsterminals" im Sinne von § 2 Nr. 25 BFSG. Das Portal Barrierefreiheit des Bundes bestätigt diese Abgrenzung: Als typische Selbstbedienungsterminals gelten Geldautomaten, Fahrkarten- und Check-in-Terminals. Vending-Geräte tauchen dort nicht auf.

Für Betreiber ergibt sich daraus folgende Einteilung:

  • Betrifft Betreiber direkt: Zahlungsterminals am Automaten, die nach dem 28. Juni 2025 neu angeschafft oder installiert werden
  • Betrifft Betreiber bei digitalen Angeboten: Vorbestell-Apps und Online-Shops mit Kauffunktion (WCAG 2.1 AA)
  • Nicht betroffen: das Vending-Gerät selbst (Getränk, Snack, Kaffee, Wasser)
  • Nicht betroffen: reine Informationswebsites ohne Bestell- oder Kauffunktion

Von den rund 621.000 deutschen Vending-Automaten (BDV Vendingmarkt-Studie 2024) akzeptieren schätzungsweise 290.000 Kartenzahlung (BDV-Schätzung, einzelne Quelle, niedrige Konfidenz). Jedes dieser Terminals, das jetzt oder bei der nächsten Erneuerung ausgetauscht wird, unterliegt der BFSG-Pflicht.

Technische Anforderungen an barrierefreie Zahlungsterminals

1.895 Wörter Pflichtenheft lassen sich auf sieben Kernanforderungen aus § 7 BFSGV verdichten:

  • Sprachausgabe mit einstellbarer Lautstärke und Geschwindigkeit
  • Kopfhöreranschluss für den Einzelnutzerbetrieb (Single-User-Modus)
  • Haptisch markierte Tasten (taktile Kennzeichnung des Nummernblocks)
  • Hoher Kontrast und einstellbare Schriftgröße auf dem Display
  • Einstellbare Reaktionszeiten (kein harter Timeout)
  • Greifhöhe zwischen 38 und 122 cm über dem Boden
  • Maximale Bedienkraft 22,2 Newton

Der technische Nachweis erfolgt über die harmonisierte Norm EN 301549:2022-06. Hersteller lassen ihre Geräte nach dieser Norm prüfen und stellen danach eine Konformitätserklärung aus.

Ein konkretes Beispiel aus der Vending-Praxis: FEIG ELECTRONIC hat sein cVEND-Kontaktlosterminal im April 2026 durch TÜV SÜD unabhängig als BFSG/EAA-konform zertifizieren lassen. Das Terminal ist für den Unattended-Einsatz an Vending-Automaten, im ÖPNV, an EV-Ladesäulen und an Parkautomaten ausgelegt und zeigt, dass branchenspezifische Lösungen verfügbar sind. Für andere verbreitete Terminalhersteller im Vending-Bereich (Nayax, CPI, JCM) wurden bei der Recherche keine öffentlichen Zertifizierungsnachweise gefunden (Stand September 2026, nicht unabhängig bestätigt).

Übergangsregelungen: neue vs. bestehende Terminals

Das BFSG unterscheidet scharf zwischen neuen und bereits installierten Geräten.

Neue Terminals: Ab dem 28. Juni 2025 muss jedes Terminal, das erstmals in Verkehr gebracht wird, beim Verkauf BFSG-konform sein. Das gilt ohne Ausnahme, wie stores+shops und Ingenico bestätigen.

Bestehende Terminals: § 38 BFSG gewährt eine Übergangsregelung von bis zu 20 Jahren ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Ein Terminal, das 2023 installiert wurde, ist damit gesetzlich bis 2043 geschützt. Worldline bestätigt diese 20-Jahres-Frist für Bestandsinstallationen.

Beiden Perspektiven schließen sich nicht aus: Die Marktüberwachung wird nach Einschätzung von stores+shops ab 2030 intensiviert. Behörden setzen typischerweise bei Neuprodukten an, nicht bei Altbeständen. Gesetzliche Frist und Praxiserwartung ergeben damit ein klares Bild: Wer heute kauft, kauft BFSG-konform; wer 2024 installiert hat, ist rechtlich abgesichert, sollte aber 2030 als Planungshorizont für den nächsten Terminalzyklus nutzen.

Apps und Websites: wann Betreiber betroffen sind

Nicht nur Hardware unterliegt dem BFSG. Betreiber, die eine Vorbestell-App oder einen Online-Shop betreiben, müssen WCAG 2.1 AA einhalten. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bestätigt dies für digitale Dienste mit Kauffunktion. Reine Informationswebsites ohne Bestelloption bleiben nach BDV-Auslegung (BDV Intern 03/2024) außerhalb des BFSG-Scopes.

Praktisch bedeutet das: Wer eine App-Vorbestellung oder einen Webshop mit Vending-Produkten betreibt, braucht eine WCAG-2.1-AA-Prüfung und eine veröffentlichte Barrierefreiheitserklärung. Eine reine Produktübersichtsseite ohne Warenkorb ist vorerst nicht betroffen.

Bußgelder und Abmahnrisiko

§ 34 BFSG sieht Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor (Menold Bezler). Marktüberwachungsbehörden agieren verhältnismäßig, können Verstöße jedoch aktiv verfolgen.

Gefährlicher für die meisten Betreiber ist das zivilrechtliche Risiko. Die Wettbewerbszentrale stuft BFSG-Verstöße bei Terminals als Verstöße gegen das UWG ein, was Mitbewerbern und Verbänden den Weg zur Abmahnung öffnet. Laut axes4 haben Abmahnverfahren seit dem Stichtag zugenommen.

Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeiter, unter 2 Millionen Euro Jahresumsatz) sind bei Dienstleistungen vom BFSG ausgenommen. Ob Vending-Betreiber als Dienstleister unter diese Ausnahme fallen, ist rechtlich nicht abschließend geklärt, wie Menold Bezler festhält. Für Terminalhersteller gilt die Ausnahme bei Produkten nicht.

Checkliste: Was Betreiber jetzt tun sollten

  1. Terminals inventarisieren: Installationsdatum und Modell jedes Zahlungsterminals dokumentieren. Datum des Inverkehrbringens beim Lieferanten anfragen, um die 20-Jahres-Frist zu kennen.
  2. Neuanschaffungen: Ausschließlich BFSG-konforme Terminals ordern. Konformitätserklärung nach EN 301549:2022-06 vor Bestellung einfordern.
  3. Apps und Online-Shops: WCAG 2.1 AA prüfen lassen, Barrierefreiheitserklärung auf der Plattform veröffentlichen.
  4. Reine Informationswebsites: Vorerst kein Handlungsbedarf, sofern keine Kauffunktion integriert ist.
  5. Rechtsfragen: Die IHK Frankfurt Main bietet spezifische Beratung für Unternehmen zur BFSG-Compliance.

Der wichtigste Grundsatz: Das nächste Terminal, das ausgetauscht wird, ist das erste, bei dem die Konformitätsfrage beim Kauf zu stellen ist. Wer das jetzt nicht prüft, riskiert spätestens ab 2030 intensivierte Marktüberwachung und zivilrechtliche Abmahnungen.

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Nützliche Links und Dokumente

Weiterführende Quellen

  1. 1.Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) — Volltextgesetze-im-internet.de/bfsg/BJNR297010021.html
  2. 2.Bundesverband der Deutschen Vending-Automatenwirtschaft (BDV) — BDV Intern 03/2024 S. 46–47 und 01/2025 S. 35bdv-vending.de
  3. 3.§ 7 BFSGV — Anforderungen an Selbstbedienungsterminalsbfsg-gesetz.de/bfsgv/7-bfsgv/
  4. 4.Bundesfachstelle Barrierefreiheit — FAQ BFSGbundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Produkte-und-Dienstleistungen/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/FAQ/faq_node.html
  5. 5.Portal Barrierefreiheit Bund — BFSG Scope: Selbstbedienungsterminalsbarrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de/Webs/PB/DE/gesetze-und-richtlinien/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz-node.html
  6. 6.stores+shops — Barrierefreiheit: Handel steht in der Pflicht (Zahlungsterminals ab 28.06.2025)stores-shops.de/technology/checkout/barrierefreiheit-handel-steht-in-der-pflicht/
  7. 7.Wettbewerbszentrale — BFSG gilt ab 28. Juni 2025: Abmahnrisiko für nicht-konforme Terminalswettbewerbszentrale.de/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz-gilt-ab-28-juni-2025-was-unternehmen-jetzt-wissen-muessen/
  8. 8.CCV — EAA: Vending machines explicitly not in scopeccv.eu/en/about-ccv/news/ccv-and-the-european-accessibility-act-eaa/what-is-the-european-accessibility-act-eaa
  9. 9.FEIG ELECTRONIC — cVEND Terminals TÜV SÜD zertifiziert nach BFSG/EAA (April 2026)feig.de/en/news-en/accessible-terminals/
  10. 10.Menold Bezler — 10 Fragen zum BFSG: Bußgelder, Scope, Ausnahmenmenoldbezler.de/blog/10-fragen-zum-barrierefreiheitsstaerkungsgesetz-bfsg
  11. 11.Worldline — EAA and In-Person Payments: 20-year transition for existing terminalsworldline.com/en/home/main-navigation/resources/insights/the-eaa-and-in-person-payments-what-you-should-know
  12. 12.axes4 — BFSG in der Praxis 2026: Marktüberwachung, Abmahnungen, EU-Verfahrenaxes4.com/de/blog/post/2026/bfsg-in-der-praxis-was-sich-seit-dem-stichtag-getan-hat
  13. 13.IHK Frankfurt Main — BFSG Unternehmensratgeberfrankfurt-main.ihk.de/recht/uebersicht-alle-rechtsthemen/barrierefreiheitsstaerkungsg-6282214
  14. 14.Ingenico — Payment Terminal Accessibility: EAA regulatory FAQingenico.com/en/faq/how-payment-terminal-accessibility-regulated-law
  15. 15.BMAS — Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (offizielle Ministeriumsseite)bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz.html