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Grundlagen & Erste Schritte

Hygieneplan für Heißgetränkeautomaten: Reinigung, HACCP und Nachweise

von Redaktion AutomatenTests.deAktualisiert 12 Min Lesezeit
Fachkraft reinigt herausnehmbare Teile eines HeißgetränkeautomatenKI Modified
Inhalt
  1. Welche Pflichten gelten für Heißgetränkeautomaten?
  2. Wie wird das Reinigungsrisiko im HACCP-System bewertet?
  3. Was gehört in den Tages-, Wochen- und Anlassplan?
  4. Welche Nachweise, Allergenregeln und Abweichungsmaßnahmen sind erforderlich?
  5. Was leisten DIN-Normen und behördliche Hinweise?
  6. Praktische Handlungsempfehlungen
  7. Fazit

Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und automatisiert geprüft. Eine menschliche Prüfung vor Veröffentlichung ist nicht dokumentiert.

Für Heißgetränkeautomaten gibt es keinen einheitlichen gesetzlichen Tages- oder Wochenrhythmus, der für jedes Gerät und jeden Standort gilt. Verpflichtend sind vielmehr sichere Lebensmittel, geeignete HACCP-basierte Verfahren, wirksame Reinigung und erforderlichenfalls Desinfektion sowie eine Häufigkeit, die Kontaminationen verhindert. Die konkrete Frequenz muss der Betreiber aus Gerätetyp, Rezepturen, Zutaten, Ausgabemenge, Aufstellort, Standzeiten, Herstellerangaben und den Ergebnissen der Eigenkontrolle ableiten. Diese Grundlinie ergibt sich insbesondere aus der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.

Ein belastbarer Hygieneplan ist deshalb keine beliebige Checkliste mit pauschalen Aussagen wie täglich, wöchentlich oder monatlich. Er beschreibt für den konkreten Automaten, welche Bauteile, Zutaten und Prozesse relevant sind, wer die Aufgabe ausführt, welches freigegebene Verfahren gilt, wie die Durchführung kontrolliert wird und was bei einer Abweichung geschieht. Bei einem Gerät mit Milchsystem entstehen andere Risiken als bei einem Automaten, der ausschließlich Wasser und lösliches Pulver verarbeitet. Lange Stillstandszeiten, hohe Nutzung, feuchte Innenbereiche oder sichtbare Getränkereste können eine sofortige Reinigung oder eine häufigere Kontrolle erforderlich machen.

Betreiber sollten vier Ebenen trennen. Das Lebensmittelrecht definiert Pflichten und Schutzziele. Die betriebliche HACCP-Analyse übersetzt diese Ziele in konkrete Gefahren, Kontrollmaßnahmen und Reaktionen. Die Anleitung des jeweiligen Automaten legt zulässige Demontage-, Spül- und Reinigungsverfahren fest. DIN-Normen und behördliche Hinweise können die Planung fachlich unterstützen, ersetzen jedoch weder das Gesetz noch die gerätespezifische Anleitung. Ein Hygieneplan ist daher dann belastbar, wenn jede Maßnahme zu einer dieser Ebenen gehört und die Zuständigkeit sowie der Nachweis eindeutig geregelt sind.

Welche Pflichten gelten für Heißgetränkeautomaten?

Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verlangt von Lebensmittelunternehmen geeignete, auf HACCP-Grundsätzen beruhende Verfahren. Lebensmittelkontaktflächen müssen in gutem Zustand gehalten sowie leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Für Verkaufsautomaten nennt Anhang II Kapitel III ausdrücklich Anforderungen an Aufstellung, Konstruktion, Sauberkeit und Instandhaltung. Der Automat muss so betrieben werden, dass Kontaminationen vermieden werden. Das betrifft nicht nur die sichtbare Front, sondern auch Ausläufe, Mischkammern, Getränkeführungen, Pulverkanäle, Milchkontaktbereiche, Behälter und weitere Flächen, die mit Getränken oder Zutaten in Berührung kommen.

Die Verordnung schreibt dabei keinen universellen Kalender vor. Sie verlangt eine Häufigkeit, die zur Vermeidung von Kontaminationen geeignet ist. Daraus folgt weder automatisch eine tägliche Komplettdemontage noch ein allgemeines Recht, bestimmte Bauteile nur einmal pro Woche oder einmal pro Monat zu reinigen. Eine solche Frequenz kann im Betrieb festgelegt werden, wenn sie aus der Gefahrenanalyse, den Herstellerangaben und den Kontrollergebnissen nachvollziehbar hervorgeht.

§ 4 LMHV verweist für Tätigkeiten mit leicht verderblichen Lebensmitteln auf entsprechende Fachkenntnisse. Anlage 1 führt dafür unter anderem Lebensmittelrecht, betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit, hygienische Behandlung und Lagerung sowie Reinigung und Desinfektion auf. Welche Anforderungen für eine konkrete Tätigkeit gelten, ist im jeweiligen Betrieb zu prüfen. (LMHV, § 4 und Anlage 1) Im Hygieneplan muss deshalb festgelegt sein, welche Person oder Funktion den Automaten betreut, welche Arbeitsanweisung gilt, welche Mittel eingesetzt werden dürfen und wie Abweichungen behandelt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bildet den allgemeinen Rahmen des Lebensmittelrechts. Für den Automatenbetrieb ist besonders die Rückverfolgbarkeit relevant. Zutaten und Lieferungen müssen so dokumentiert werden, dass der Lieferant und gegebenenfalls der weitere Abnehmer identifiziert werden können. Ein Reinigungsplan allein erfüllt diese Pflicht nicht, wenn Zutaten, Chargen oder Lieferwege nicht nachvollziehbar sind.

Freiwillige Normhinweise sind von diesen gesetzlichen Pflichten zu unterscheiden. Eine DIN-Norm ist keine pauschale gesetzliche Intervallvorgabe. Ebenso folgt aus der Existenz einer Norm nicht, dass ein bestimmter Automat zertifiziert ist oder der Betreiber eine bestimmte Prüfung in einem festen Abstand durchführen muss. Der Hygieneplan sollte daher in getrennten Spalten ausweisen: gesetzliche Anforderung, betriebliche Festlegung, Herstelleranweisung und fachlicher Hinweis. Diese Trennung verhindert, dass eine interne Planungsentscheidung versehentlich als gesetzliche Pflicht ausgegeben wird.

Wie wird das Reinigungsrisiko im HACCP-System bewertet?

Die Frequenz entsteht aus dem Risiko, nicht aus dem Kalender. Bei einem Automaten mit Frischmilch oder einem integrierten Milchsystem sind Milchkontaktflächen, Schläuche, Ausläufe und Mischbereiche gesondert zu betrachten. Bei Pulvergeräten stehen Pulverkanäle, Dosierbereiche, Mischkammern und feuchte Rückstände im Vordergrund. Ein Heißgetränk erreicht zwar eine erhöhte Temperatur, doch daraus lässt sich keine pauschale Freigabe für verschmutzte oder ungepflegte Kontaktflächen ableiten. Reinigung und gegebenenfalls Desinfektion bleiben erforderlich, wenn Kontaminationen verhindert werden müssen.

Eine hohe Ausgabemenge erhöht die Zahl der Produktdurchläufe und die Belastung der Kontaktflächen. Der Betreiber sollte deshalb nicht nur das Tagesvolumen notieren, sondern prüfen, ob Rückstände, Verklumpungen, Feuchtigkeit oder ungewöhnliche Gerüche auftreten. Ein Standort mit vielen Getränken in kurzer Zeit kann andere Kontrollpunkte benötigen als ein Gerät, das nur wenige Ausgaben hat und lange unbeaufsichtigt bleibt. Die Zahl der Getränke allein ist jedoch kein automatisch geltender gesetzlicher Schwellenwert. Sie ist ein betrieblicher Risikofaktor, der mit Rezeptur, Bauweise und Beobachtungen bewertet wird.

Lange Standzeiten sind ebenfalls relevant. Ein Automat, der über ein Wochenende oder während einer Betriebspause nicht genutzt wird, kann andere Bedingungen aufweisen als ein Gerät mit kontinuierlicher Nutzung. Vor der Wiederinbetriebnahme sollte der Betreiber die vorgesehenen Kontaktflächen, Restmengen, Ausläufe, Tropfbereiche und Zutaten kontrollieren. Welche Spülung oder Reinigung vor der Freigabe erforderlich ist, muss die gerätespezifische Arbeitsanweisung festlegen. Eine allgemeine Internetliste darf diese Vorgabe nicht ersetzen.

Sichtbare Rückstände sind ein unmittelbarer Anlass zur Reaktion. Das gilt für Getränkereste, Pulverablagerungen, klebrige Bereiche, Fremdkörper, Schädlingsspuren oder Reinigungsmittelreste. Der Betreiber sollte die Beobachtung dokumentieren, die betroffene Ausgabe gegebenenfalls sperren, die Ursache klären und erst nach einer kontrollierten Korrektur wieder freigeben. Wiederkehrende Abweichungen können zeigen, dass die bisherige Frequenz, das Verfahren, die Zugänglichkeit oder die Konstruktion des Geräts nicht ausreichen.

Die HACCP-Bewertung sollte mindestens Produkt, Prozessschritt, mögliche Gefahr, vorhandene Kontrolle, zuständige Person, Nachweis und Korrekturmaßnahme enthalten. Für einen Milchbereich kann die Gefahr in Rückständen oder einer unzureichend gereinigten Führung liegen. Für einen Pulverkanal können Feuchtigkeit und Ablagerungen relevant sein. Für den Wasserweg können Verunreinigung, Leckage oder ein nicht bestimmungsgemäßer Zustand geprüft werden. Die Bewertung muss aktualisiert werden, wenn Rezeptur, Zutaten, Wasserführung, Aufstellort, Ausgabemenge oder Gerät verändert werden.

Was gehört in den Tages-, Wochen- und Anlassplan?

Der Tages- oder Serviceplan sollte mit einer Sichtkontrolle beginnen. Zu prüfen sind Automat, Auslauf, Tropfschale, Bedienbereich und zugängliche Lebensmittelkontaktflächen. Der Prüfer achtet auf Getränkereste, Pulverablagerungen, Fremdkörper, Schädlingsspuren, ungewöhnliche Gerüche und Reinigungsmittelreste. Sichtbare Auffälligkeiten werden nicht nur weggewischt, sondern als Abweichung bewertet. Der Eintrag sollte erkennen lassen, ob eine Reinigung genügte, eine technische Prüfung nötig war oder der Automat gesperrt wurde.

Zutaten müssen auf vorgesehene Lagerung, Mindesthaltbarkeits- oder Chargenangaben und sichtbare Verpackungsschäden geprüft werden. Eine beschädigte Verpackung ist nicht automatisch ein sicherheitsrelevanter Befund, muss jedoch bewertet und dokumentiert werden. Wasserquelle, zugängliche Leitungen und Anschlüsse werden auf Leckage, Verschmutzung und ungewöhnliche Gerüche kontrolliert. Der Hygieneplan sollte dabei unterscheiden, was das Bedienpersonal selbst prüfen darf und wann ein technischer Dienst hinzugezogen werden muss.

Vorgesehene Auffang-, Abfall- und Restebehälter werden nach der gültigen Geräteanweisung geleert und gereinigt. Für Kontaktflächen dürfen nur Verfahren und Mittel verwendet werden, die für das konkrete Gerät freigegeben sind. Der Arbeitsplan sollte für jedes relevante Bauteil angeben, was gereinigt wird, welches Mittel zulässig ist, welche Konzentration, Temperatur und Einwirkzeit gelten, ob nachgespült werden muss und wie die Trocknung erfolgt. Fehlen diese Angaben, müssen sie aus der passenden Herstellerunterlage oder der betrieblichen Fachanweisung ergänzt werden. Eine nicht verifizierte Standardzahl für Minuten, Temperatur oder Konzentration gehört nicht in den Plan.

Nach dem Reinigungsprogramm folgt ein Sicht- und Funktionstest. Der Prüfer kontrolliert, ob keine Reinigungsmittelreste sichtbar sind, ob der Auslauf korrekt arbeitet und ob das Getränk bestimmungsgemäß ausgegeben wird. Die Freigabe wird erst dokumentiert, wenn die festgelegten Kriterien erfüllt sind. Bei Fehlfunktion, unklarer Produktsicherheit, Schädlingsbefall oder sichtbarer Kontamination bleibt der Automat außer Betrieb, bis die Ursache bewertet und die Korrektur abgeschlossen wurde.

Wiederkehrende Aufgaben können in einer Wochen- oder Monatsstruktur organisiert werden, sofern diese Struktur aus der Gefahrenanalyse stammt. Dazu gehören die Reinigung demontierbarer Getränkeführungen, Mischkammern, Behälter, Ausläufe, Dichtungen, Schläuche und Pulverkanäle, soweit der Hersteller diese Arbeiten vorsieht. Eine Managementprüfung kann Nachweise, Abweichungen, Mittelbestände, Schulungsstatus, Wartung und die Aktualität der Gefahrenanalyse erfassen. Der Begriff monatlich beschreibt dabei eine betriebliche Planung, keine allgemeine gesetzliche Frist.

KI ModifiedHerausgenommene Mischkammer, Milchschlauch und Tropfschale eines Heißgetränkeautomaten zur getrennten hygienischen Reinigung

Welche Nachweise, Allergenregeln und Abweichungsmaßnahmen sind erforderlich?

Ein Reinigungsnachweis sollte mindestens sieben Felder enthalten: Automat oder Standort, Datum, Uhrzeit, Name oder Kürzel der ausführenden Person, durchgeführte Tätigkeit, verwendetes Mittel oder Herstellerprogramm, festgestellte Abweichung, Korrekturmaßnahme und Freigabe. Praktisch sind außerdem Felder für die geprüften Bauteile, die Chargen der verwendeten Zutaten, die Unterschrift oder digitale Bestätigung der verantwortlichen Person und einen Verweis auf die gültige Arbeitsanweisung. Ein leeres Häkchen ohne Zuordnung von Gerät, Person und Zeitpunkt ist für eine belastbare Eigenkontrolle zu schwach.

Die BVL-Informationen zu Pflichten als Lebensmittelunternehmer sind als behördliche Orientierung heranzuziehen. Der BVL-Bericht zum Bundesweiten Überwachungsplan 2021 hält fest, dass die Anweisungen des Mittelherstellers zu Einwirkzeit, Konzentration und Verwendungshinweisen zu beachten und im Reinigungsplan zu berücksichtigen sind. Der Bericht beschreibt Kontrollen in Lebensmittelbetrieben, keinen spezifischen Automaten-Test. Der Bericht zum Bundesweiten Überwachungsplan 2021 ist eine zusätzliche behördliche Quelle zum Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln. Er ersetzt keine gerätespezifische Arbeitsanweisung.

Rückverfolgbarkeit bedeutet, Lieferungen und Zutaten so zu erfassen, dass ihre Herkunft nachvollziehbar bleibt. Bei Pulver, Kakao, Milchbestandteilen oder anderen Rezepturkomponenten sollten Lieferdatum, Lieferant und relevante Chargeninformation dem Standort oder Automaten zugeordnet werden können. Die Dokumentation muss nicht zwingend auf Papier erfolgen. Sie muss jedoch lesbar, auffindbar und gegen nachträgliche Unklarheit geschützt sein.

Allergene gehören in die Gefahrenanalyse. Die Verordnung (EU) 2021/382 ergänzt die Hygienevorschriften um Anforderungen an Allergenmanagement und Lebensmittelsicherheitskultur. Bei einem Rezepturwechsel muss der Betreiber prüfen, welche Komponenten mit allergenen Stoffen in Kontakt waren und welche Reinigung vor einer allergenfreien Ausgabe erforderlich ist. Geräte und Behälter, die mit allergenen Stoffen verwendet wurden, dürfen nicht ohne vorherige Reinigung und Kontrolle auf sichtbare Rückstände für allergenfreie Lebensmittel eingesetzt werden. Eine bloße Spülung darf nicht pauschal als ausreichende Allergenfreigabe bezeichnet werden.

Bei Kontamination, Fremdkörpern, Schädlingsspuren, Reinigungsmittelresten oder einer unklaren Rezepturfreigabe ist die Ausgabe zu stoppen. Die Abweichung wird beschrieben, das betroffene Produkt oder die betroffene Zutat wird gesichert oder ausgesondert, die Ursache wird geprüft und die Korrektur dokumentiert. Erst danach erfolgt die Freigabe durch eine dafür benannte Person. Wiederholte Abweichungen lösen eine Überprüfung des Hygieneplans aus.

§ 43 IfSG bezieht sich auf die in § 42 IfSG bezeichneten Tätigkeiten. Ob die Belehrungs- und Nachweispflichten für eine konkrete Rolle gelten, muss anhand der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit geprüft werden; sie sind nicht pauschal jeder technischen Wartung zuzuordnen. (IfSG § 43)

Was leisten DIN-Normen und behördliche Hinweise?

Die DIN führt DIN 10516 unter dem Titel „Lebensmittelhygiene – Reinigung und Desinfektion“. Die veröffentlichte DIN-Information ist kein Ersatz für den vollständigen Normtext und begründet keine pauschale gesetzliche Reinigungsfrist. (DIN-Information zu DIN 10516)

Die DIN führt DIN EN 1672-2 als „Nahrungsmittelmaschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Teil 2: Anforderungen an Hygiene und Reinigbarkeit“. Die Katalogangabe belegt den Anwendungsbereich der Norm, nicht die Konformität eines konkreten Automaten. (DIN-Normenverzeichnis)

Normhinweise und Behördeninformationen stehen neben dem Gesetz, nicht an seiner Stelle. Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 legt das Schutzziel fest. Die HACCP-Dokumentation beschreibt die betriebliche Umsetzung. Die Herstellerunterlagen bestimmen die zulässige Reinigung des jeweiligen Geräts. Eine DIN-Norm kann bei der Gestaltung von Arbeitsanweisungen, der Bewertung von Reinigbarkeit oder der Auswahl einer Prüfstrategie helfen. Aus ihr darf jedoch kein allgemeiner Reinigungsintervall für alle Heißgetränkeautomaten abgeleitet werden.

Der Hygieneplan muss bei Änderungen aktualisiert werden. Ein neuer Standort kann andere Staub-, Temperatur-, Zugangs- oder Standzeitbedingungen schaffen. Eine neue Rezeptur kann zusätzliche Allergene oder andere Pulver- und Milchkontaktflächen einführen. Ein Geräteumbau kann Ausläufe, Schlauchwege, Behälter oder Reinigungsprogramme verändern. Auch wiederholte Abweichungen sind ein Änderungsgrund, weil sie zeigen können, dass die bestehende Kontrolle nicht wirksam genug ist.

Die Aktualisierung sollte Version, Datum, verantwortliche Person und Änderungsgrund ausweisen. Die alte Fassung darf nicht versehentlich neben der gültigen Arbeitsanweisung am Automaten liegen. Nach einer Änderung müssen betroffene Mitarbeitende über neue Schritte, Mittel, Freigabekriterien und Sperrregeln informiert werden. Die Umsetzung wird durch einen Eintrag, eine Schulung oder eine dokumentierte Kenntnisnahme nachgewiesen.

Praktische Handlungsempfehlungen

Erstellen Sie zunächst eine Geräteliste mit Standort, Modell, Rezepturen, Milch- oder Pulverfunktion, Wasserquelle und zuständiger Betreuung. Ordnen Sie jedem Automaten eine aktuelle Betriebs- und Reinigungsanweisung zu. Verwenden Sie keine Anleitung eines anderen Modells, wenn Bauteile, Programme oder zugelassene Mittel nicht übereinstimmen. Für nicht verifizierte Angaben zu Konzentration, Temperatur, Einwirkzeit oder Reinigungsdauer bleibt das Feld offen, bis eine passende Quelle vorliegt.

Legen Sie danach die Kontrollpunkte fest. Dazu gehören Auslauf, Tropfschale, Bedienbereich, Mischkammer, Pulverkanal, Milchkontaktbereich, Zutatenbehälter, Wasseranschlüsse und Abfallbereiche, soweit sie beim konkreten Gerät vorhanden sind. Kennzeichnen Sie, welche Punkte bei jedem Servicebesuch sichtbar geprüft werden und welche Aufgaben aus der Gefahrenanalyse wiederkehrend geplant sind. Der Begriff wiederkehrend ist vorzuziehen, wenn kein allgemein gültiger Kalenderabstand belegt werden kann.

Definieren Sie klare Sperrkriterien. Sichtbare Kontamination, Reinigungsmittelreste, Schädlingsspuren, beschädigte produktberührende Teile, eine nicht nachvollziehbare Rezeptur oder eine unklare Freigabe müssen eine Bewertung auslösen. Der Automat darf erst wieder freigegeben werden, wenn Reinigung, technische Prüfung oder Zutatenkontrolle abgeschlossen und dokumentiert ist. Für jede Abweichung braucht es eine zuständige Person und einen nachvollziehbaren Abschluss.

Prüfen Sie den Plan regelmäßig auf vier Fragen: Sind alle Nachweise vollständig? Werden Abweichungen tatsächlich korrigiert? Sind Mittel, Ersatzteile und persönliche Schutzausrüstung verfügbar? Passen Rezepturen, Standort, Ausgabemenge und Gerät noch zur Gefahrenanalyse? Die Antworten sollten nicht nur mündlich gegeben werden. Ein kurzer Managementeintrag mit Datum, Ergebnis und Maßnahme schafft eine überprüfbare Spur.

Trennen Sie außerdem die Verantwortlichkeiten. Das Bedienpersonal kann Sichtkontrollen und freigegebene Routinearbeiten ausführen. Technische Eingriffe, Demontagen oder Änderungen an Wasser- und Produktsystemen dürfen nur Personen übernehmen, die dafür nach der Betriebsorganisation vorgesehen sind. Der Hygieneplan sollte bei jedem Schritt zeigen, wer prüft, wer korrigiert und wer freigibt.

Fazit

Ein belastbarer Hygieneplan für Heißgetränkeautomaten besteht nicht aus einer allgemein kopierten Liste mit pauschalen Tages-, Wochen- und Monatsfristen. Das Lebensmittelrecht verlangt sichere Prozesse, geeignete HACCP-Verfahren, reinigbare und instand gehaltene Kontaktflächen sowie eine Häufigkeit, die Kontaminationen verhindert. Wie häufig welche Arbeit auszuführen ist, muss der Betreiber aus Risiko, Nutzung, Rezeptur, Standzeit, Gerätetechnik, Herstellerangaben und Eigenkontrollergebnissen ableiten.

Für den Betrieb bedeutet das: Sichtkontrollen, Zutaten- und Wasserprüfungen, freigegebene Reinigungsprogramme, Funktionstests, Allergenfreigaben und Abweichungsmaßnahmen müssen zusammenpassen. Jeder Nachweis braucht eine Zuordnung zu Automat oder Standort, Zeitpunkt, ausführender Person, Tätigkeit und Ergebnis. Bei Kontamination oder unklarer Produktsicherheit ist die Sperrung wichtiger als ein vollständig abgehaktes Formular.

Normtitel und Kurzbeschreibungen ersetzen weder die betriebliche HACCP-Bewertung noch die passende Geräteanleitung. Wird ein Automat, ein Standort, eine Rezeptur oder ein Reinigungsverfahren geändert, muss der Hygieneplan aktualisiert und die Änderung dokumentiert werden. So wird aus einer Checkliste ein überprüfbares Eigenkontrollsystem.

Weitere Ratgeber

Nützliche Links und Dokumente

Weiterführende Quellen

  1. 1.Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene — eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=celex%3A32004R0852
  2. 2.Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), § 4 und Anlage 1 — gesetze-im-internet.de/lmhv_2007/anlage_1.html
  3. 3.Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts — eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX%3A32002R0178
  4. 4.Pflichten als Lebensmittelunternehmer — bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/04_AntragstellerUnternehmen/13_FAQ/FAQ_Pflichten/FAQ_Pflichten_node.html?cms_thema=Pflichten+als+Lebensmittelunternehmer
  5. 5.Bericht zum Bundesweiten Überwachungsplan 2021: Anwendung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln — bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/01_Lebensmittel/02_BUEp_dokumente/BUEp_Bericht_2021.pdf?__blob=publicationFile&v=5
  6. 6.Sauber und geschützt: Überarbeitete DIN 10516 Lebensmittelhygiene, Reinigung und Desinfektion — din.de/de/ueber-normen-und-standards/nutzen-fuer-den-verbraucher/verbraucherrat/ueber-uns/sauber-und-geschuetzt-ueberarbeitete-din-10516-lebensmittelhygiene-reinigung-und-desinfektion-veroeffentlicht--754784
  7. 7.DIN EN 1672-2:2021-05 Nahrungsmittelmaschinen, Anforderungen an Hygiene und Reinigbarkeit — din.de/de/mitwirken/normenausschuesse/nal/europaeische-gremien/72366/wdc-grem%3Adin21%3A54782817%21search-grem-details?masking=true
  8. 8.Verordnung (EU) 2021/382 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Allergenmanagement und Lebensmittersicherheitskultur — eur-lex.europa.eu/eli/reg/2021/382/oj/eng
  9. 9.Infektionsschutzgesetz § 43: Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes — gesetze-im-internet.de/ifsg/__43.html