
Praxis & Case Studies
Automatenshops und Ladenschluss: Was 2025 vor Gericht entschieden wurde
Ob ein Automatenshop sonntags offen sein darf, ist keine Bundesfrage mehr, sondern eine Frage von sechzehn Landesgesetzen und einer Reihe von Gerichtsbeschlüssen aus 2025. Das neue Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages zum Vending trägt diese Rechtsprechung zusammen, und sie zeigt ein Bild, das für Betreiber günstig aussieht, aber nicht überall gleich.
Die Entscheidungen aus 2025
Das Gutachten führt die Rechtsprechung in einer Fußnote auf, und sie ist die eigentliche Nachricht darin. Ausdrücklich zum nordrhein-westfälischen Ladenöffnungsgesetz entschied das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 12. Februar 2025 unter dem Aktenzeichen 4 B 976/24, dass Warenautomaten nicht erfasst sind. Zum niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten folgte am 13. März 2025 der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg mit dem Aktenzeichen 7 ME 7/25, und der geht weiter: Nach dieser Entscheidung sind auch sogenannte Automatenshops nicht vom Anwendungsbereich erfasst, also mehrere nach dem Sortiment aufeinander abgestimmte Warenautomaten in einem abgeschlossenen Raum.
Das ist die Bauform, um die es betriebswirtschaftlich geht. Gestritten wurde in den zitierten Verfahren nicht über das einzelne Gerät an der Hauswand, sondern über diese Bauform: Der begehbare Raum mit mehreren Geräten und abgestimmtem Sortiment sieht aus wie ein Laden.
Dass es Streit war und keine Selbstverständlichkeit, zeigt die Gegenrichtung. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte am 14. Januar 2025 unter dem Aktenzeichen 1 B 61/24 noch anders entschieden. Für das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz kam das Verwaltungsgericht Hamburg am 3. November 2023 unter dem Aktenzeichen 7 E 3608/23 bei Automatenshops ebenfalls zu einem anderen Ergebnis. Und der Hessische Verwaltungsgerichtshof ließ die Frage für Warenautomaten mit Beschluss vom 22. Dezember 2023 unter dem Aktenzeichen 8 B 77/22 offen, plädierte aber für eine extensive Anwendung des ohnehin weit gefassten Anwendungsbereichs des hessischen Gesetzes. In der Literatur ist das kritisiert worden.
Für die Praxis heißt das: Die beiden Obergerichtsentscheidungen aus 2025 stehen für Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen. Sie sind keine bundesweite Freigabe. Wer in Hessen oder Hamburg einen Automatenshop plant, arbeitet gegen eine andere Ausgangslage, und die Frage ist in beiden Ländern nicht abschließend geklärt.
Warum das Bundesrecht hier nichts mehr sagt
Die Vorgeschichte erklärt, warum die Lage so zersplittert ist. Warenautomaten waren ab 1962 Gegenstand einer besonderen Regelung im bundeseinheitlichen Ladenschlussrecht und durften an allen Tagen während des ganzen Tages benutzbar sein. 2003 fielen sie vollständig aus dem Anwendungsbereich des Ladenschlussgesetzes heraus. Mit der Föderalismusreform 2006 wurde das Ladenschlussrecht kein Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung mehr.
Seither gilt: Ob ein Automat oder ein Automatenshop unter Ladenöffnungsrecht fällt, ist am jeweiligen Landesgesetz zu messen. Ein Betreiber mit Standorten in mehreren Bundesländern hat damit keine einheitliche Rechtslage, sondern sechzehn.
Die zweite Hürde steht im Baurecht
Vor dem Ladenschluss kommt die Frage, ob der Automat überhaupt dort stehen darf. Die Baunutzungsverordnung erlaubt in § 14 Absatz 1 Satz 1 neben den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen.
Die Kommentierung, die das Gutachten zitiert, macht daraus eine Zweiteilung. Warenautomaten, die unselbständig dem Nutzungszweck des Baugrundstücks dienen, insbesondere an der Stätte der Leistung, sind Nebenanlagen. Ansonsten sind sie gewerbliche Hauptanlagen. In beiden Fällen nur, wenn die planungsrechtliche Relevanz im Einzelfall bejaht wird. Und dann folgt der Satz, an dem viele Vorhaben hängen: Ein Warenautomat dient nicht im Rechtssinne dem Nutzungszweck bestimmter Baugebiete, wenn die angebotene Ware, wie zumeist der Fall, keinen funktionellen Zusammenhang zur allgemeinen Zweckbestimmung eines bestimmten Baugebiets aufweist. Als Beispiel nennt die Kommentierung, dass Zigarettenkonsum nicht spezifisch wohngebietstypisch sei.
Wer also einen Automaten in einem allgemeinen Wohngebiet aufstellen will, landet bei § 4 Absatz 2 BauNVO. Dort sind zulässig: Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Das Wort Automat kommt nicht vor. Ob ein Automat als der Versorgung des Gebiets dienender Laden durchgeht, ist damit Auslegungssache der Genehmigungsbehörde.
Im Landesbaurecht wird es noch unterschiedlicher. In Berlin gelten die Vorschriften für Werbeanlagen nach § 10 der Bauordnung für Warenautomaten entsprechend. In Rheinland-Pfalz braucht das Errichten, Herstellen, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von Warenautomaten nach § 62 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe e der Landesbauordnung überhaupt keine Baugenehmigung.
Und im öffentlichen Raum kommt eine Gebühr dazu
Soll der Automat im öffentlichen Raum stehen, braucht es eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßengesetz des jeweiligen Bundeslandes, für Berlin nennt das Gutachten § 11 des Berliner Straßengesetzes. Dafür fällt eine Sondernutzungsgebühr nach einer landesrechtlichen Gebührenordnung an, in aller Regel gestaffelt nach der Größe des genutzten Raums. Zuständig ist eine kommunale Behörde, in Berlin das Bezirksamt.
Die Stellfläche ist damit nicht nur ein technischer Wert aus dem Datenblatt, sondern eine Gebührengrundlage. Wer zwischen einem schmalen und einem breiten Gerät wählt, wählt im öffentlichen Raum auch eine Gebührenstufe.
Was die Branche geändert haben will
Der Abschnitt Reformvorschläge des Gutachtens zitiert das Positionspapier eines Interessenverbandes. Der zentrale rechtliche Punkt ist eine Wortänderung in der Baunutzungsverordnung: Die Regelung in § 4 Absatz 2 Nummer 2 könne so ausgelegt werden, dass Automaten wie Läden zu behandeln sind. Würde dort statt „Läden" der Begriff „Verkaufsstellen" oder ein ähnlicher stehen, mit der Maßgabe, dass darunter auch Verkaufsautomaten, Warenabgabeeinrichtungen und automatische Kioske zu verstehen sind, wäre das nach Auffassung des Verbandes hilfreich für Projekte, die sonst an dieser bürokratischen Hürde scheitern.
Im Lobbyregister des Bundestages führt derselbe Verband unter konkreten Regelungsvorhaben unter anderem einheitliche Genehmigungsverfahren und bundesweit harmonisierte Ladenöffnungszeiten auf, dazu die Vermeidung unkoordinierter Verpackungssteuern parallel auf verschiedenen politischen Ebenen, eine Reduzierung von Berichts- und Dokumentationspflichten, Anreize für die Mitarbeiterverpflegung, Steuerfreibeträge für Personalessen, die Wiederaufnahme von Digitalisierungsfonds, Unterstützung für moderne Minikantinen, eine flächendeckende Grundversorgung auch in strukturschwachen Regionen und eine Anpassung der Lenk- und Transportzeitenregelungen.
Eine politische Interessenvereinigung fordert darüber hinaus, das Ladenschlussrecht so zu ändern, dass vollautomatische Verkaufsstellen wie Smart Stores und begehbare Automaten bundesweit rund um die Uhr und auch an Sonn- und Feiertagen betrieben werden dürfen, sofern keine Mitarbeitenden vor Ort tätig sind und ausschließlich Waren des täglichen Bedarfs angeboten werden. Begründet wird das mit Rechtsunsicherheit in den Ländern und ungleichen Wettbewerbsbedingungen. Genau die Rechtsunsicherheit, die die gegenläufigen Beschlüsse aus Osnabrück, Lüneburg, Hamburg und Kassel belegen.
Was daraus für die Planung folgt
Drei Dinge sind aus dem Gutachten für ein konkretes Vorhaben mitzunehmen. Erstens: Die Ladenschlussfrage ist landesrechtlich zu klären, und der Stand von 2025 in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen lässt sich nicht auf Hessen oder Hamburg übertragen. Zweitens: Die baurechtliche Einordnung als Nebenanlage oder als gewerbliche Hauptanlage entscheidet sich am funktionellen Zusammenhang zwischen Sortiment und Baugebiet, nicht am Gerät. Ein Automat mit Grundversorgung im Wohngebiet steht argumentativ besser da als einer mit Genussmitteln. Drittens: Im öffentlichen Raum kostet die Fläche laufend Geld, und die Gebühr richtet sich nach ihrer Größe.
Häufige Fragen
- Dürfen Warenautomaten sonntags betrieben werden?
- Überwiegend ja, weil sie als selbstständige Verkaufseinrichtungen nicht in den Anwendungsbereich der landesrechtlichen Ladenschlussregelungen fallen. Bundesrechtlich sind sie seit 2003 ganz aus dem Ladenschlussgesetz heraus, und seit der Föderalismusreform 2006 entscheidet allein das Landesrecht. Verbindlich geklärt ist es damit aber nur dort, wo Gerichte entschieden haben.
- Gilt das auch für Automatenshops mit mehreren Geräten?
- Für Niedersachsen hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg das im März 2025 bejaht, auch für mehrere nach dem Sortiment aufeinander abgestimmte Automaten in einem abgeschlossenen Raum. Für Hamburg entschied ein Verwaltungsgericht 2023 anders, und in Hessen ließ der Verwaltungsgerichtshof die Frage offen. Eine bundesweite Antwort gibt es nicht.
- Braucht ein Verkaufsautomat eine Baugenehmigung?
- Das hängt vom Bundesland ab. In Rheinland-Pfalz ist das Aufstellen von Warenautomaten nach § 62 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe e der Landesbauordnung ausdrücklich genehmigungsfrei. In Berlin gelten die Vorschriften für Werbeanlagen entsprechend. Unabhängig davon bleibt die Einordnung nach der Baunutzungsverordnung als untergeordnete Nebenanlage oder als gewerbliche Hauptanlage zu klären.
- Was kostet ein Standort im öffentlichen Raum?
- Eine Pauschale gibt es nicht. Erforderlich ist eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßengesetz des Landes, und die Sondernutzungsgebühr richtet sich nach einer landesrechtlichen Gebührenordnung, in aller Regel gestaffelt nach der Größe der genutzten Fläche. Zuständig ist die Kommune, in Berlin das Bezirksamt.